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Gründe für die Annahme der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] bestehen (§ 300 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers ''überwiegend wahrscheinlich ''ist.
 
Gründe für die Annahme der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] bestehen (§ 300 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers ''überwiegend wahrscheinlich ''ist.
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Im [[Beschwerde]]verfahren kann das Landgericht durch einstweilige Anordnungen den erstinstanzlichen Beschluss aussetzen (§ 64 Abs. 3 FamFG).
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Im [[Beschwerde]]verfahren kann das Landgericht durch einstweilige Anordnung die Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses aussetzen (§ 64 Abs. 3 FamFG).
    
=='''Formelle '''Voraussetzungen==
 
=='''Formelle '''Voraussetzungen==