Gründe für die Annahme der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] bestehen (§ 300 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers ''überwiegend wahrscheinlich ''ist. | Gründe für die Annahme der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] bestehen (§ 300 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers ''überwiegend wahrscheinlich ''ist. |