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==Zwangsversteigerungsverfahren==
 
==Zwangsversteigerungsverfahren==
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2009, 5 T 427/09''':
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'''LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2009, 5 T 427/09''', BtPrax 2009, 308:
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Wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die Prozessunfähigkeit des Schuldners des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, hat das Zwangsversteigerungsgericht nicht nur die Prozessunfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO), es hat außerdem gemäß § 22 a Abs. 1 FamFG dem zuständigen Betreuungsgericht Mitteilung über eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit des Schuldners zu machen und zu veranlassen, dass für den Schuldner ein Betreuer für den Aufgabenkreis Zwangsversteigung beziehungsweise Vermögenssorge bestellt wird, der den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt.
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Wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die Prozessunfähigkeit des Schuldners des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, hat das Zwangsversteigerungsgericht nicht nur die Prozessunfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO), es hat außerdem gemäß § 22 a Abs. 1 FamFG dem zuständigen [[Betreuungsgericht]] Mitteilung über eine eventuelle [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] des Schuldners zu machen und zu veranlassen, dass für den Schuldner ein Betreuer für den [[Aufgabenkreis]] Zwangsversteigung beziehungsweise [[Vermögenssorge]] bestellt wird, der den Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren vertritt.
    
== Fazit für Betreuer ==
 
== Fazit für Betreuer ==

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