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In gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren war aber dieses konkurrierende Handeln nie vorgesehen; hier soll im Zweifelsfall das Handeln des Betreuers (einen passenden Aufgabenkreis vorausgesetzt) maßgeblich sein. Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen<ref name="ftn42"><sup>§ 1901 Abs. 3 BGB</sup></ref>. Die Rechtslage für alle gerichtlichen Verfahren ist {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO, für Verwaltungsverfahren wird ebenfalls auf diese Bestimmung verwiesen. Hiernach ist ein Betroffener, der geschäftsfähig ist, für das jeweilige Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als prozess-/handlungsunfähig anzusehen, wenn der Betreuer ihn in diesem Verfahren vertritt<ref name="ftn43"><sup>zB. BGH, urteil vom 24.06.1987, IVb ZR 5/88 = NJW 1988, 51; BVerwG, Beschluss vom 20.02.1996, 5 B 214/95; VGH München BayVBL 1989, 52; LSG NRW MDR 1985, 701</sup></ref>. Das LG Hannover stellte in einer solchen Situation fest, dass in einem Rechtsstreit, der erstinstanzlich durch den Betreuer geführt wurde, der Betreute auch nicht in eigener Person Berufung einlegen kann<ref name="ftn44"><sup>LG Hannover FamRZ 98, 380, ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 3.7.2006 - Az: L 13 R 352/06</sup></ref>.
 
In gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren war aber dieses konkurrierende Handeln nie vorgesehen; hier soll im Zweifelsfall das Handeln des Betreuers (einen passenden Aufgabenkreis vorausgesetzt) maßgeblich sein. Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen<ref name="ftn42"><sup>§ 1901 Abs. 3 BGB</sup></ref>. Die Rechtslage für alle gerichtlichen Verfahren ist {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO, für Verwaltungsverfahren wird ebenfalls auf diese Bestimmung verwiesen. Hiernach ist ein Betroffener, der geschäftsfähig ist, für das jeweilige Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als prozess-/handlungsunfähig anzusehen, wenn der Betreuer ihn in diesem Verfahren vertritt<ref name="ftn43"><sup>zB. BGH, urteil vom 24.06.1987, IVb ZR 5/88 = NJW 1988, 51; BVerwG, Beschluss vom 20.02.1996, 5 B 214/95; VGH München BayVBL 1989, 52; LSG NRW MDR 1985, 701</sup></ref>. Das LG Hannover stellte in einer solchen Situation fest, dass in einem Rechtsstreit, der erstinstanzlich durch den Betreuer geführt wurde, der Betreute auch nicht in eigener Person Berufung einlegen kann<ref name="ftn44"><sup>LG Hannover FamRZ 98, 380, ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 3.7.2006 - Az: L 13 R 352/06</sup></ref>.
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Erklärt den Betreuer eines geschäftsfähigen Betreuten, trotz passenden Aufgabenkreises in einen bestimmten Prozess nicht einzutreten, bleibt der Betreute prozessfähig: BSG, Urteil vom 13.12.2001 - B 3 KR 19/00.
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Erklärt den Betreuer eines geschäftsfähigen Betreuten, trotz passenden Aufgabenkreises in einen bestimmten Prozess nicht einzutreten, bleibt der Betreute prozessfähig: BSG, Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 19/00, NZS 2002, 535.
    
== Betreuerpflicht zur Verfahrensübernahme ? ==
 
== Betreuerpflicht zur Verfahrensübernahme ? ==

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