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Ist der Betreuer als Familienangehöriger bestellt worden, besteht die Möglichkeit, dass er im Rahmen dieser Eigenschaft als totenfürsorgepflichtig gilt. Die Bestattungsgesetze der Bundesländer legen die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen fest. Hierbei ist es möglich, dass mehrere Bestattungspflichtige gleichrangig verpflichtet sind (z.B. Kinder oder Geschwister). Während einige Bundesländer in solchen Fällen den jeweils Lebensälteren als vorrangig bestattungspflichtig definieren (§ 26 I BestG Saarland, § 10 I Satz 3 BestG Sachsen, § 18 I Satz 2 ThürBestG), hat das LG Bonn in einem solchen Fall den bisherigen familienangehörigen Betreuer als bevorzugt bestattungspflichtig angesehen (LG Bonn FamRZ 1993, 1121/1122).  
 
Ist der Betreuer als Familienangehöriger bestellt worden, besteht die Möglichkeit, dass er im Rahmen dieser Eigenschaft als totenfürsorgepflichtig gilt. Die Bestattungsgesetze der Bundesländer legen die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen fest. Hierbei ist es möglich, dass mehrere Bestattungspflichtige gleichrangig verpflichtet sind (z.B. Kinder oder Geschwister). Während einige Bundesländer in solchen Fällen den jeweils Lebensälteren als vorrangig bestattungspflichtig definieren (§ 26 I BestG Saarland, § 10 I Satz 3 BestG Sachsen, § 18 I Satz 2 ThürBestG), hat das LG Bonn in einem solchen Fall den bisherigen familienangehörigen Betreuer als bevorzugt bestattungspflichtig angesehen (LG Bonn FamRZ 1993, 1121/1122).  
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==Literatur==
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*Deinert: Pflichten des Betreuers nach dem Tod des Betreuten? ZfF 1997, 76
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*ders.: Der Tod des Betreuten und die Pflichten des Betreuers, Bt-info 1996, 25
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*ders.: Der Betreuer nach dem Tod der betreuten Person, BdB-Verbandszeitung 3/1997, 26
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*ders.: Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60
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*ders.: Betreuung und Bestattung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes (Festschrift für Bienwald), Bielefeld 2006; S. 33
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*Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht; 3. Aufl., Düsseldorf 2008
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*Formella: Wenn der Betreute stirbt; BtPrax 1999, 176
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*Gaedke: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., 1999
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*Gursky: Der Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag, AcP 1985, 13
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*Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1996, 88;
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*Klinger/Roth: Der Tod des Betreuten – Abschlusstätigkeiten des Betreuers; NJW spezial 2005, 253
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*Paßmann: Die Betreuung endet mit dem Tod, BtPrax 1994, 202;
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*Paul: Bestattungskosten im Sozialhilferecht, ZfF 1996, 222
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*ders.: Wer ist Verpflichteter i.S. des § 15 BSHG (Bestattungskosten)? ZfSH/SGB 2002, 73
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*Renner: Erben und Vererben unter besonderer Berücksichtigung einer bestehenden Betreuung; BtPrax 1999, 167
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*Roth: Erbrecht und Betreuungsfall; München 2005
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*Spranger: Zur Haftung des Betreuers nach dem Tode des Betreuten; BtPrax 1999, 174
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*Stockert: Bestattung durch den Betreuer, BtPrax 1996, 203
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*Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlasskonten, BtPrax 1996, 52;
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*Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759
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*Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 5. Aufl., München 2004
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*ders.: Der Tod des Betreuten; ZEV 2004, 453
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[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
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