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===Bestattung durch den früheren Betreuer als Bevollmächtigten===
 
===Bestattung durch den früheren Betreuer als Bevollmächtigten===
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Allenfalls dann, wenn der Verstorbene den (nicht familienangehörigen) Betreuer zu Lebzeiten selbst mit seiner Bestattung beauftragt hat, sollte dieser sie durchführen lassen (vgl. zur Sonderregelung in Sachsen unter Rz ???). Der (nicht geschäftsunfähige) Betreute kann einen solchen Wunsch zur Durchführung der Bestattung rechtswirksam äußern, wobei die Formvorschriften für Testamente nicht eingehalten werden müssen (Stockert aaO.). Vgl. zum Vorrang des Willens des Verstorbenen BGH NJW-RR 1992, 834, Gaedke aaO S. 121 m.w.N.  sowie Widmann, FamRZ 1992, 759.  
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Allenfalls dann, wenn der Verstorbene den (nicht familienangehörigen) Betreuer zu Lebzeiten selbst mit seiner Bestattung beauftragt hat, sollte dieser sie durchführen lassen (vgl. zur Sonderregelung in Sachsen unten). Der (nicht geschäftsunfähige) Betreute kann einen solchen Wunsch zur Durchführung der Bestattung rechtswirksam äußern, wobei die Formvorschriften für Testamente nicht eingehalten werden müssen (Stockert aaO.). Vgl. zum Vorrang des Willens des Verstorbenen BGH NJW-RR 1992, 834, Gaedke aaO S. 121 m.w.N.  sowie Widmann, FamRZ 1992, 759.  
    
Aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht (BVerfGE 30, 173 (194) = NJW 1971, 1645; ebenso BVerfG NJW 2001, 594, zuletzt OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 65 (Ls) = Rpfleger 2005, 666) wird das Recht abgeleitet, sowohl über die Art und Weise der eigenen Bestattung oder den sonstigen Umgang mit der eigenen Leiche zu bestimmen (Benda NJW 2000, 1769; Bremer NVwZ 2001, 167; Thiele NVwZ 2000, 405) als auch eine andere Person mit der Durchführung der Bestattung zu beauftragen (BGHZ 50, 133, 139 f.; 107, 384, 389; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 90 Rz. 20). Dies war bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes durch das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung zugebilligt worden (RGZ 100, 171/172; 108, 217/220; 154, 269/270) und vom Grundsatz in § 1 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung (Feuerbestattungsgesetz vom 15.5.1934; RGBl. I. S. 380; gilt derzeit noch in Bremen als Landesrecht weiter) aufgenommen worden.
 
Aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht (BVerfGE 30, 173 (194) = NJW 1971, 1645; ebenso BVerfG NJW 2001, 594, zuletzt OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 65 (Ls) = Rpfleger 2005, 666) wird das Recht abgeleitet, sowohl über die Art und Weise der eigenen Bestattung oder den sonstigen Umgang mit der eigenen Leiche zu bestimmen (Benda NJW 2000, 1769; Bremer NVwZ 2001, 167; Thiele NVwZ 2000, 405) als auch eine andere Person mit der Durchführung der Bestattung zu beauftragen (BGHZ 50, 133, 139 f.; 107, 384, 389; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 90 Rz. 20). Dies war bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes durch das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung zugebilligt worden (RGZ 100, 171/172; 108, 217/220; 154, 269/270) und vom Grundsatz in § 1 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung (Feuerbestattungsgesetz vom 15.5.1934; RGBl. I. S. 380; gilt derzeit noch in Bremen als Landesrecht weiter) aufgenommen worden.
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Der bisherige Betreuer ist nach dem Tod des Betreuten in diesen Fällen als Bevollmächtigter im Rahmen der Totenfürsorge tätig, hat also keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung gem. §§ 1835, 1836 BGB, VBVG für diese Tätigkeiten, allenfalls einen Anspruch gegen die Erben aus dem Auftragsrecht, §§ 669 ff i.V.m. § 1968 BGB.  
 
Der bisherige Betreuer ist nach dem Tod des Betreuten in diesen Fällen als Bevollmächtigter im Rahmen der Totenfürsorge tätig, hat also keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung gem. §§ 1835, 1836 BGB, VBVG für diese Tätigkeiten, allenfalls einen Anspruch gegen die Erben aus dem Auftragsrecht, §§ 669 ff i.V.m. § 1968 BGB.  
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===Bestattungsvertrag zu Lebzeiten des Betreuten
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===Bestattungsvertrag zu Lebzeiten des Betreuten===
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Vorrangig gegenüber einer solchen Bevollmächtigung sollte es sein, bereits zu Lebzeiten des Betreuten einen [[Bestattungsvertrag|Bestattungsvorvertrag]] abzuschließen. Hierbei handelt es sich nicht um eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Betreuten, sondern um eine Vertretungshandlung i.S. des § 1902 BGB wofür der Aufgabenkreis der Vermögenssorge gegeben sein sollte und der Betreuer dadurch den Wunsch des Betreuten gem. § 1901 III BGB erfüllt. Hierbei käme es im übrigen auf Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht an (vgl. Komm zu § 1901 BGB Rz 37).  
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Vorrangig gegenüber einer solchen Bevollmächtigung sollte es sein, bereits zu Lebzeiten des Betreuten einen [[Bestattungsvertrag|Bestattungsvorvertrag]] abzuschließen. Hierbei handelt es sich nicht um eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Betreuten, sondern um eine Vertretungshandlung i.S. des § 1902 BGB wofür der [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] gegeben sein sollte und der Betreuer dadurch den Wunsch des Betreuten gem. § 1901 III BGB erfüllt. Hierbei käme es im übrigen auf Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht an (vgl. Komm zu § 1901 BGB Rz 37).  
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Soweit der Abschluss eines Bestattungsvorvertrag untunlich ist, z.B. weil nicht genügend Mittel für einen Bestattungsvertrag zur Verfügung stehen (oder der Sozialhilfeträger auf einem Mitteleinsatz besteht), sollte der Betreuer bei der Entscheidung, ob er sich zur Bestattungsdurchführung i.S. von Rz 45 ff. verpflichten lassen möchte, folgende Überlegungen einbeziehen:
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Soweit der Abschluss eines Bestattungsvorvertrag untunlich ist, z.B. weil nicht genügend Mittel für einen solchen Vertrag zur Verfügung stehen (oder der Sozialhilfeträger auf einem Mitteleinsatz besteht), sollte der Betreuer bei der Entscheidung, ob er sich zur Bestattungsdurchführung i.S. von Rz 45 ff. verpflichten lassen möchte, folgende Überlegungen einbeziehen:
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a) können gegen die Geschäftsfähigkeit des Betreuten ernsthafte Zweifel angemeldet werden (ergibt sich ggf. aus dem Gutachten gem. § 68b FGG etwas dazu oder hat das VormG einen Einwilligungsvorbehalt deshalb nicht angeordnet, weil es den Betreuten ohnehin für geschäftsunfähig hält; hat das VormG nach dem 1.7.2005 die freie Willensbildung nach § 1896 Ia als nicht vorhanden angesehen?)
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a) können gegen die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten ernsthafte Zweifel angemeldet werden (ergibt sich ggf. aus dem Gutachten gem. § 68b FGG etwas dazu oder hat das Betreuungsgericht einen [[Einwilligungsvorbehalt]] deshalb nicht angeordnet, weil es den Betreuten ohnehin für geschäftsunfähig hält; hat das Gericht nach dem 1.7.2005 die freie Willensbildung nach § 1896 Ia als nicht vorhanden angesehen?)
    
b) stehen bestattungspflichtige Angehörige zur Verfügung und sind diese nicht selbst aufgrund Alter, Behinderung oder entfernten Wohnortes an einer effektiven Durchführung der Bestattung gehindert?
 
b) stehen bestattungspflichtige Angehörige zur Verfügung und sind diese nicht selbst aufgrund Alter, Behinderung oder entfernten Wohnortes an einer effektiven Durchführung der Bestattung gehindert?
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Bei Zweifeln zu a) wäre zu empfehlen, auf die Bevollmächtigung zu verzichten. Soweit bestattungspflichtige Angehörige zur Verfügung stehen, wäre eine Kontaktaufnahme mit diesen sinnvoll. Gerade wenn letztere selbst infolge der genannte Beeinträchtigungen die Bestattung selbst nicht durchführen wollen, wäre an eine (zusätzliche) Bevollmächtigung durch den Bestattungspflichtigen zu denken (vgl. Formella BtPrax 176/178); dies hätte den großen Vorteil, dass der Betreuer in diesem Fall gegenüber dem Bestattungsinstitut als Bevollmächtigter des Bestattungspflichtigen zu legitimieren ist und die Werksvertragsvergütung direkt vom Bestattungspflichtigen zu zahlen ist (§ 164 BGB).  
 
Bei Zweifeln zu a) wäre zu empfehlen, auf die Bevollmächtigung zu verzichten. Soweit bestattungspflichtige Angehörige zur Verfügung stehen, wäre eine Kontaktaufnahme mit diesen sinnvoll. Gerade wenn letztere selbst infolge der genannte Beeinträchtigungen die Bestattung selbst nicht durchführen wollen, wäre an eine (zusätzliche) Bevollmächtigung durch den Bestattungspflichtigen zu denken (vgl. Formella BtPrax 176/178); dies hätte den großen Vorteil, dass der Betreuer in diesem Fall gegenüber dem Bestattungsinstitut als Bevollmächtigter des Bestattungspflichtigen zu legitimieren ist und die Werksvertragsvergütung direkt vom Bestattungspflichtigen zu zahlen ist (§ 164 BGB).  
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Lässt sich dies nicht bewerkstelligen und geben auch die unter 3 und 4 genannten Fragen Anlass dazu, nach Durchführung der Bestattung Schwierigkeiten als nicht unwahrscheinlich anzunehmen, sollte sich der Betreuer schweren Herzens gegenüber dem Betreuten auf Unzumutbarkeit i.S. des § 1901 III BGB berufen und eine Bevollmächtigung ablehnen. Soweit der Betreuer sich einmal vertraglich zur Durchführung der Bestattung verpflichtet hat, ist es bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betreuten, der zu Geschäftsunfähigkeit führt, nach den Einschränkungen des  § 672 BGB nicht mehr möglich, den Auftrag zu kündigen.
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Lässt sich dies nicht bewerkstelligen und geben auch die unter 3 und 4 genannten Fragen Anlass dazu, nach Durchführung der Bestattung Schwierigkeiten als nicht unwahrscheinlich anzunehmen, sollte sich der Betreuer schweren Herzens gegenüber dem Betreuten auf Unzumutbarkeit i.S. des § 1901 III BGB berufen und eine Bevollmächtigung ablehnen. Soweit der Betreuer sich einmal vertraglich zur Durchführung der Bestattung verpflichtet hat, ist es bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betreuten, der zu Geschäftsunfähigkeit führt, nach den Einschränkungen des  § 672 BGB nicht mehr möglich, den Auftrag zu kündigen.
    
==Totenfürsorgepflicht und Personensorge==
 
==Totenfürsorgepflicht und Personensorge==

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