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Eine [[Patientenverfügung]] (bisweilen Patiententestament genannt) ist eine schriftliche oder mündliche Willensäußerung eines entscheidungsfähigen Patienten zur zukünftigen [[Heilbehandlung]] für den Fall der Äußerungsunfähigkeit. Mit ihr kann der Patient unter anderem bestimmen, ob und in welchem Umfang bei ihm in bestimmten, näher umrissenen Krankheitssituationen medizinische Maßnahmen eingesetzt werden sollen. Patientenverfügungen bedürfen keiner besonderen Form. Aus Beweisgründen sollten sie jedoch schriftlich abgefasst sein. Eine eigenhändige Niederschrift der Patientenverfügung ist nicht notwendig. Die Benutzung eines Formulars ist möglich. Eine Patientenverfügung soll möglichst persönlich unterschrieben und mit Datum versehen sein. Rechtlich ist es weder erforderlich, die Unterschrift durch Zeugen bestätigen zu lassen, noch eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift herbeizuführen. Um Zweifeln zu begegnen, kann sich jedoch eine Unterschrift vor Zeugen empfehlen, die ihrerseits schriftlich die Echtheit der Unterschrift des Verfassers bestätigen.
 
Eine [[Patientenverfügung]] (bisweilen Patiententestament genannt) ist eine schriftliche oder mündliche Willensäußerung eines entscheidungsfähigen Patienten zur zukünftigen [[Heilbehandlung]] für den Fall der Äußerungsunfähigkeit. Mit ihr kann der Patient unter anderem bestimmen, ob und in welchem Umfang bei ihm in bestimmten, näher umrissenen Krankheitssituationen medizinische Maßnahmen eingesetzt werden sollen. Patientenverfügungen bedürfen keiner besonderen Form. Aus Beweisgründen sollten sie jedoch schriftlich abgefasst sein. Eine eigenhändige Niederschrift der Patientenverfügung ist nicht notwendig. Die Benutzung eines Formulars ist möglich. Eine Patientenverfügung soll möglichst persönlich unterschrieben und mit Datum versehen sein. Rechtlich ist es weder erforderlich, die Unterschrift durch Zeugen bestätigen zu lassen, noch eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift herbeizuführen. Um Zweifeln zu begegnen, kann sich jedoch eine Unterschrift vor Zeugen empfehlen, die ihrerseits schriftlich die Echtheit der Unterschrift des Verfassers bestätigen.
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Patientenverfügungen werden in dem Katalog der Unterschriftsbeglaubigungen in {{Zitat de §|6|btbg}}  BtBG nicht genannt. Da aber diese Verfügungen oft innerhalb eines Dokumentes mit Vorsorgevollmachten kombiniert sind, ergibt sich die Beglaubigung solcher kombinierter Dokumente ebenfalls. Bei der Patientenverfügung hängt die Rechtswirksamkeit nicht von der [[Geschäftsfähigkeit]], sondern der [[Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] ab; auch diese muss und kann von der Urkundsperson der Betreuungsbehörde nicht geprüft werden.
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Patientenverfügungen werden in dem Katalog der Unterschriftsbeglaubigungen in {{Zitat de §|6|btbg}}  BtBG nicht genannt. Da aber diese Verfügungen oft innerhalb eines Dokumentes mit Vorsorgevollmachten kombiniert sind, ergibt sich die Beglaubigung solcher kombinierter Dokumente ebenfalls. Eine rechtliche Wirksamkeit betrifft aber nur den Teil des Dokumentes, der Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung ist.
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Bei der Patientenverfügung hängt die Rechtswirksamkeit nicht von der [[Geschäftsfähigkeit]], sondern der [[Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] ab; auch diese muss und kann von der Urkundsperson der Betreuungsbehörde nicht geprüft werden. Nach neuer Rechtslage ab 1.9.2009 ist für Patientenverfügungen nach § 1901a Abs. 1 BGB die Schriftform erforderlich (§ 126 BGB). Dies ist insbesondere ein Problem für Personen, die zu einer formwirkamen Unterschrift (siehe unten) nicht (mehr) in der Lage sind. Handzeichen können nur von Notaren, aber nicht von der Urkundsperson der Betreuungsbehörde wirksam beglaubigt werden, sie sind im Katalog des § 6 Abs. 2 BtBG nicht genannt.
    
==Form der Dokumente==
 
==Form der Dokumente==

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