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'''Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Vollmacht'''
 
'''Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Vollmacht'''
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OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08''':
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'''OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08''':
    
Stand die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung sicher fest, so steht eine diagnostizierte
 
Stand die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung sicher fest, so steht eine diagnostizierte
 
fortgeschrittene Demenz einer früher erteilten notariellen [[Vorsorgevollmacht]] nicht entgegen. Wurde durch den Betroffenen bewusst
 
fortgeschrittene Demenz einer früher erteilten notariellen [[Vorsorgevollmacht]] nicht entgegen. Wurde durch den Betroffenen bewusst
 
und in [[freier Wille|freier Willensentschließung]] eine Vertrauensperson bevollmächtigt, so kann eine hierauf bezogene partielle Geschäftsfähigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können.
 
und in [[freier Wille|freier Willensentschließung]] eine Vertrauensperson bevollmächtigt, so kann eine hierauf bezogene partielle Geschäftsfähigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können.
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'''OLG München, Beschluss vom 04.11.2009, 33 Wx 285/09''':
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Sind zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich seiner Hausärztin keine geistigen Beeinträchtigungen bei ihm erkennbar, unterliegt die rückschauende Diagnose der Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen, der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Eine "graduell fortschreitende dementielle Erkrankung" nach Einlieferung in eine psychiatrische Klinik
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wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen lässt für sich genommen keinen hinreichenden Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung zu.
    
==Geschäftsunfähigkeit auch bei Abmahnungen zu beachten==
 
==Geschäftsunfähigkeit auch bei Abmahnungen zu beachten==

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