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==Abgestuftes Verfahren==
 
==Abgestuftes Verfahren==
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§ 69f I FGG gestattet die vorläufige Betreuerbestellung durch '''einstweilige Anordnung '''für die Dauer von maximal sechs Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr, nachdem der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] angehört wurde - § 69f Abs. 2 FGG).
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§ 300 FamFG gestattet die vorläufige Betreuerbestellung durch '''einstweilige Anordnung '''für die Dauer von maximal sechs Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr, nachdem der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] angehört wurde.
    
'''Materielle '''Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist, dass dringende
 
'''Materielle '''Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist, dass dringende
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Gründe für die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit bestehen (§ 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG). Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers ''überwiegend wahrscheinlich ''ist.
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Gründe für die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit bestehen. Das heißt, dass aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage die spätere Bestellung eines Betreuers ''überwiegend wahrscheinlich ''ist.
    
'''Formelle '''Voraussetzungen sind:
 
'''Formelle '''Voraussetzungen sind:
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# das Vorliegen eines '''[[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] '''(§ 69f I Abs. 1 Nr. 2 FGG), das - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - nicht lediglich über den „Zustand”, sondern insbesondere über die Betreuungsgründe Auskunft geben muss;
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# das Vorliegen eines '''[[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] ''', das - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - nicht lediglich über den „Zustand”, sondern insbesondere über die Betreuungsgründe Auskunft geben muss;
# die Bestellung eines '''[[Verfahrenspfleger]]s '''(§ 69f Abs. 1 Nr. 3 FGG) und
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# die Bestellung eines '''[[Verfahrenspfleger]]s '''(§ 276 FamFG) und
#die '''persönliche [[Anhörung]] '''des Betroffenen (§ 69f Abs. 1 Nr. 4 FGG).
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#die '''persönliche [[Anhörung]] '''des Betroffenen (§ 278 FamFG).
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Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen [[Anhörung]] daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann (§§ 69f I 3, 69d I 3 FGG).
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Nicht zwingend ist, dass der Richter sich von dem Betroffenen einen ''unmittelbaren Eindruck ''verschafft. Es kann von einer persönlichen [[Anhörung]] daher auch absehen, wenn es für das Gericht aus anderen Gründen „offensichtlich” ist, daß der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann.
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Ist '''Gefahr im Verzug''', das heißt, es droht ein Schaden für den Fall, dass nicht sofort gehandelt wird, kann die einstweilige Anordnung nach § 69f Abs. 1 Satz 4 FGG noch '''vor [[Anhörung]] des Betroffenen und Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s '''ergehen ('''eilige einstweilige Anordnung'''). Diese Handlungen müssen dann aber nachgeholt werden.  
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Ist '''Gefahr im Verzug''', das heißt, es droht ein Schaden für den Fall, dass nicht sofort gehandelt wird, kann die einstweilige Anordnung nach § 301 FamFG noch '''vor [[Anhörung]] des Betroffenen und Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s '''ergehen ('''eilige einstweilige Anordnung'''). Diese Handlungen müssen dann aber nachgeholt werden.  
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Bei dieser '''eiligen einstweiligen Anordnung''' muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die Auswahl des Betreuers nicht zu beachten (§ 69f Abs. 1 Satz 5 FGG), kann also einen [[Betreuervorschlag|Vorschlag]] des Betroffenen ohne weiteres übergehen.
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Bei dieser '''eiligen einstweiligen Anordnung''' muss das Gericht außerdem die Bestimmungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB für die Auswahl des Betreuers nicht zu beachten (§ 301 Abs. 2 FamFG), kann also einen [[Betreuervorschlag|Vorschlag]] des Betroffenen ohne weiteres übergehen.
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Würde selbst die Bestellung eines Betreuers durch eilige einstweilige Anordnung zu lange dauern (beispielsweise weil ein ins Koma gefallener Patient unbedingt noch am selben Tag [[Heilbehandlung|operiert]] werden muss), kann das [[Vormundschaftsgericht]] als '''Notbetreuer '''nach §§ 1908i I 1, ({{Zitat de §|1846|bgb}} BGB selbst an Stelle des noch nicht bestellten Betreuers handeln. Besondere Verfahrensvorschriften braucht es dann nicht zu beachten. So weit es das Eilbedürfnis überhaupt zulässt, muss das Gericht nur - in welcher Form auch immer - rechtliches Gehör gewähren.
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Würde selbst die Bestellung eines Betreuers durch eilige einstweilige Anordnung zu lange dauern (beispielsweise weil ein ins Koma gefallener Patient unbedingt noch am selben Tag [[Heilbehandlung|operiert]] werden muss), kann das [[Vormundschaftsgericht]] als '''Notbetreuer '''nach §§ 1908i Abs.1, 1846 BGB selbst an Stelle des noch nicht bestellten Betreuers handeln. Besondere Verfahrensvorschriften braucht es dann nicht zu beachten. So weit es das Eilbedürfnis überhaupt zulässt, muss das Gericht nur - in welcher Form auch immer - rechtliches Gehör gewähren.
    
==Diese einstweilige Anordnung ist zu befristen==
 
==Diese einstweilige Anordnung ist zu befristen==

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