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==In Eilfällen kann ein vorläufiger Betreuer bestellt werden==
 
==In Eilfällen kann ein vorläufiger Betreuer bestellt werden==
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Das [[Betreuungsverfahren]], das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch zum Wohle des Betroffenen rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch [[einstweilige Anordnung]] einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen vorläufigen [[Einwilligungsvorbehalt]] anordnen, einen [[Betreuerwechsel|Betreuer entlassen]] oder den [[Aufgabenkreis]] eines bestellten Betreuers vorläufig erweitern ({{Zitat de §|69f|fgg}} FGG).  
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Das [[Betreuungsverfahren]], das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch zum Wohle des Betroffenen rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch [[einstweilige Anordnung]] einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen vorläufigen [[Einwilligungsvorbehalt]] anordnen, einen [[Betreuerwechsel|Betreuer entlassen]] oder den [[Aufgabenkreis]] eines bestellten Betreuers vorläufig erweitern (§ 300 FamFG).  
    
Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, falls dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die [[Betreuerbestellung]] oder für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. In diesen Fällen muss ein [[ärztliches Zeugnis]] über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Der Betroffene sowie der [[Verfahrenspfleger]], soweit ein solcher bestellt ist, müssen grundsätzlich persönlich [[Anhörung|angehört]] worden sein.
 
Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, falls dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die [[Betreuerbestellung]] oder für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. In diesen Fällen muss ein [[ärztliches Zeugnis]] über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Der Betroffene sowie der [[Verfahrenspfleger]], soweit ein solcher bestellt ist, müssen grundsätzlich persönlich [[Anhörung|angehört]] worden sein.
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2009, 20 W 104/09''':
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2009, 20 W 104/09''', FGPrax 2009, 161:
    
Wenn ein Eilrichter einen [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] ohne vorherige [[Anhörung]] des Betroffenen bestellt hat, muss selbst dann die Nachholung der Anhörung vom Eilrichter veranlasst werden, wenn der Betroffene später in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.
 
Wenn ein Eilrichter einen [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] ohne vorherige [[Anhörung]] des Betroffenen bestellt hat, muss selbst dann die Nachholung der Anhörung vom Eilrichter veranlasst werden, wenn der Betroffene später in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.

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