| − | Nicht unter das Schenkungsverbot fällt die Zahlung einer Ausstattung ([[wikipedia:de:Migift|Mitgift]], Aussteuer, vgl. {{Zitat de §|1624|bgb}} BGB). Eine solche nach {{Zitat de §|1908|bgb}} BGB [[Genehmigungspflichten|genehmigungspflichtige]] Leistung liegt nur vor, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf eine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu dem Zweck der Begründung und Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben werden (BGHZ 44, 91, 93 = FamRZ 1965, 502; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., {{Zitat de §|1624|bgb}} Rz. 1). Es kann sich dabei in aller Regel nur um Zuwendung des Elternteils gegenüber einem Kind handeln. Weitere Verwanschaftsbeziehungen berechtigen nicht zu einer (nach Betreuungsrecht erlaubten) Ausstattung. Das OLG Zweibrücken hat am 18.12.1997, 5 UF 166/95 festgestellt: "Im Sinne von § 1624 BGB privilegiert sind nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern. Zuwendungen, die nach Anlass und Zweck § 1624 BGB entsprechen, aber von Dritten, wie etwa anderen Verwandten, gewährt werden, nehmen am Sonderrecht der Ausstattung nicht teil. | + | Nicht unter das Schenkungsverbot fällt die Zahlung einer Ausstattung ([[wikipedia:de:Migift|Mitgift]], Aussteuer, vgl. {{Zitat de §|1624|bgb}} BGB). Eine solche nach {{Zitat de §|1908|bgb}} BGB [[Genehmigungspflichten|genehmigungspflichtige]] Leistung liegt nur vor, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf eine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu dem Zweck der Begründung und Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben werden (BGHZ 44, 91, 93 = FamRZ 1965, 502; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., {{Zitat de §|1624|bgb}} Rz. 1). Es kann sich dabei in aller Regel nur um Zuwendung des Elternteils gegenüber einem Kind handeln. Weitere Verwanschaftsbeziehungen berechtigen nicht zu einer (nach Betreuungsrecht erlaubten) Ausstattung. Das OLG Zweibrücken hat am 18.12.1997, 5 UF 166/95 festgestellt: "Im Sinne von § 1624 BGB privilegiert sind nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern. Zuwendungen, die nach Anlass und Zweck § 1624 BGB entsprechen, aber von Dritten, wie etwa anderen Verwandten, gewährt werden, nehmen am Sonderrecht der Ausstattung nicht teil. Personen, die eine Ausstattung erhalten haben, sind im späteren Erbfall des Schenkers ausgleichspflichtig, § 2050 BGB. |