Vereinsbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des ''[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]'', vgl. § 1859 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse]] bei der [[Geldanlage]] nicht gelten. Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB) befreit. | Vereinsbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des ''[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]'', vgl. § 1859 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse]] bei der [[Geldanlage]] nicht gelten. Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB) befreit. |