| − | Ein '''Vereinsbetreuer''' ist ein [[wikipedia:de:Arbeitnehmer|Arbeitnehmer]] eines der bundesweit ca. 830 nach § 14 [[BtOG]] anerkannten [[Betreuungsverein]]e, dem beruflich Betreuungen nach § 1816 Abs. 5 BGB, §§ 16, 19 Abs. 2 [[BtOG]] seitens des [[Betreuungsgericht]]es übertragen wurden. In den meisten Fällen haben Vereinsbetreuer einen Studienabschluss als Diplom-Sozialarbeiter /Sozialpädagoge. | + | Ein '''Vereinsbetreuer''' ist ein [[wikipedia:de:Arbeitnehmer|Arbeitnehmer]] eines der bundesweit ca. 830 nach § 14 [[BtOG]] anerkannten [[Betreuungsverein]]e, dem berufliche Betreuungen nach § 1816 Abs. 5 BGB, §§ 16, 19 Abs. 2 [[BtOG]] seitens des [[Betreuungsgericht]]es übertragen wurden. In den meisten Fällen haben Vereinsbetreuer einen Studienabschluss als Diplom-Sozialarbeiter /Sozialpädagoge. |
| | Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem [[Arbeitsvertrag|Arbeitsverhältnis]] zum [[Betreuungsverein]] steht (OLG Hamm FGPrax 2000, 192 = FamRZ 2001, 253 = NJW-RR 2001, 651 = BtPrax 2000, 218, Landgericht München I FamRZ 2000, 321 = BtPrax 1999, 117). Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, weiterzubilden und im Rahmen der [[Betreuerhaftung]] gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern. | | Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem [[Arbeitsvertrag|Arbeitsverhältnis]] zum [[Betreuungsverein]] steht (OLG Hamm FGPrax 2000, 192 = FamRZ 2001, 253 = NJW-RR 2001, 651 = BtPrax 2000, 218, Landgericht München I FamRZ 2000, 321 = BtPrax 1999, 117). Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, weiterzubilden und im Rahmen der [[Betreuerhaftung]] gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern. |