Um die verfassungsgemäße Religionsfreiheit in Deutschland als ein [[Grundrechte|Grundrecht]] Zug um Zug allen Menschen hier gewähren zu können, war es nach 1949 notwendig, die Möglichkeit eines individuell gewünschten [[Kirchenaustritt|Kirchen- oder Religionsgesellschaftsaustritts]] – auch zum wirksamen Religionswechsel - mit Hilfe der kommunalen Standesämter zu praktizieren. Ein Rechtsstaat, der als Zahlungsdienstleister die Kirchensteuern von den Mitgliedern einzieht, muss den Bürgerinnen und Bürgern logischerweise einen Aus- oder Übertritt juristisch ermöglichen. Nur so können die [[Finanzamt|Finanzämter]] die Steuern richtig von den Steuerzahlern einziehen und an die empfangsberechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts (= juristische Personen) weiterleiten. | Um die verfassungsgemäße Religionsfreiheit in Deutschland als ein [[Grundrechte|Grundrecht]] Zug um Zug allen Menschen hier gewähren zu können, war es nach 1949 notwendig, die Möglichkeit eines individuell gewünschten [[Kirchenaustritt|Kirchen- oder Religionsgesellschaftsaustritts]] – auch zum wirksamen Religionswechsel - mit Hilfe der kommunalen Standesämter zu praktizieren. Ein Rechtsstaat, der als Zahlungsdienstleister die Kirchensteuern von den Mitgliedern einzieht, muss den Bürgerinnen und Bürgern logischerweise einen Aus- oder Übertritt juristisch ermöglichen. Nur so können die [[Finanzamt|Finanzämter]] die Steuern richtig von den Steuerzahlern einziehen und an die empfangsberechtigten Körperschaften des öffentlichen Rechts (= juristische Personen) weiterleiten. |