| | Der Vollmachtsbetreuer kann Auskunft und Rechenschaft verlangen, Ersatzansprüche des Betroffenen geltend machen und gegebenenfalls die Vollmacht widerrufen. | | Der Vollmachtsbetreuer kann Auskunft und Rechenschaft verlangen, Ersatzansprüche des Betroffenen geltend machen und gegebenenfalls die Vollmacht widerrufen. |
| | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, 1 W 169/05''', BtPrax 2006, 39: | | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, 1 W 169/05''', BtPrax 2006, 39: |
| | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.02.2009, 1 W 530/07, 1 W 531/07 ''', FGPrax 2009, 110 = NJW 2009, 1425, ebenso '''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.2009, 20 W 504/08'''; FGPrax 2009, 67: | | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.02.2009, 1 W 530/07, 1 W 531/07 ''', FGPrax 2009, 110 = NJW 2009, 1425, ebenso '''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.2009, 20 W 504/08'''; FGPrax 2009, 67: |
| − | Wurde dem Betreuer u. a. der [[Aufgabenkreis]] „Widerruf von Vollmachten“ übertragen und widerruft er hierauf eine Vorsorgevollmacht, ist der Bevollmächtigte weder in eigenem noch im Namen des Betroffenen befugt, Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung zu erheben. | + | Wurde dem Betreuer u. a. der [[Aufgabenkreis]] „Widerruf von Vollmachten“ übertragen und widerruft er hierauf eine Vorsorgevollmacht, ist der Bevollmächtigte weder in eigenem noch im Namen des Betroffenen befugt, Rechtsmittel gegen die [[Betreuerbestellung]] zu erheben. |