| | Die Prozessfähigkeit entspricht grundsätzlich der [[Geschäftsfähigkeit]]. Nach {{Zitat de §|52|zpo}} Abs. 1 ZPO ist eine Person nur dann prozessfähig, wenn sie sich uneingeschränkt durch Verträge verpflichten kann. Insoweit gibt es anders als bei der Geschäftsfähigkeit keine beschränkte Prozessfähigkeit. | | Die Prozessfähigkeit entspricht grundsätzlich der [[Geschäftsfähigkeit]]. Nach {{Zitat de §|52|zpo}} Abs. 1 ZPO ist eine Person nur dann prozessfähig, wenn sie sich uneingeschränkt durch Verträge verpflichten kann. Insoweit gibt es anders als bei der Geschäftsfähigkeit keine beschränkte Prozessfähigkeit. |
| − | Die Prozessfähigkeit ist nach {{Zitat de §|56|zpo}} ZPO von Amts wegen durch das jeweils zustände Gericht (oder im Verwaltungsverfahren durch die Behörde) zu prüfen. Es gilt der Grundsatz, dass eine prozessunfähige Partei als prozessfähig gilt, bis ihre Prozessunfähigkeit festgestellt ist<ref name="ftn14"><sup>für das Antragsverfahren im FGG vgl. BayObLG, Beschluss vom 8.6.2005, AZ: 2 ZBR 157/04; BayObLGZ 1966, 261, 263; Bassenge/Herbst/Roth FGG 10. Aufl., Einleitung FGG RN 35; KKW-Zimmermann FGG 15. Aufl., § 13 RN 44; zum Zivilprozess: BGH NJW 2000, 289; NJW 1996, 1059 f.; 1990, 1734, 1735</sup></ref>.Verliert die Partei nachträglich ihre Prozessfähigkeit, so wird das Verfahren unterbrochen (§ 241 ZPO), bis ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist (der „Mangel der Vertretung“ beseitigt ist). Hierzu kann außer einer im Aufgabenkreis passenden [[Betreuerbestellung]] auch die Bestellung eines [[Prozesspfleger]]s<ref name="ftn15"><sup>§ 57 ZPO</sup></ref> oder besonderen Vertreters im Verwaltungsverfahren<ref name="ftn16"><sup>§ 16 VwVfG, § 15 SGB X, § 81 AO</sup></ref> zählen. | + | Die Prozessfähigkeit ist nach {{Zitat de §|56|zpo}} ZPO von Amts wegen durch das jeweils zustände Gericht (oder im Verwaltungsverfahren durch die Behörde) zu prüfen. Es gilt der Grundsatz, dass eine prozessunfähige Partei als prozessfähig gilt, bis ihre Prozessunfähigkeit festgestellt ist<ref name="ftn14"><sup>für das Antragsverfahren im FGG vgl. BayObLG, Beschluss vom 8.6.2005, AZ: 2 ZBR 157/04; BayObLGZ 1966, 261, 263; Bassenge/Herbst/Roth FGG 10. Aufl., Einleitung FGG RN 35; KKW-Zimmermann FGG 15. Aufl., § 13 RN 44; zum Zivilprozess: BGH NJW 2000, 289; NJW 1996, 1059 f.; 1990, 1734, 1735</sup></ref>.Verliert die Partei nachträglich ihre Prozessfähigkeit, so wird das Verfahren unterbrochen (§ 241 ZPO), bis ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist (der „Mangel der Vertretung“ beseitigt ist). Hierzu kann außer einer im Aufgabenkreis passenden [[Betreuerbestellung]] auch die Bestellung eines [[Prozesspfleger]]s<ref name="ftn15"><sup>§ 57 ZPO</sup></ref> oder [[Besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren|besonderen Vertreters im Verwaltungsverfahren]]<ref name="ftn16"><sup>§ 16 VwVfG, § 15 SGB X, § 81 AO</sup></ref> zählen. |