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Die Prozessfähigkeit bezeichnet in Gerichtsverfahren die Fähigkeit, [[Prozessführung|Prozesshandlungen]] selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen<ref name="ftn8"><sup>Zöller- Vollkommer ZPO, 2004, § 52 Rz. 1</sup></ref>. Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht<ref name="ftn9"><sup>§ 62 Aus. 4 VwGO</sup></ref>, vor dem Sozialgericht<ref name="ftn10"><sup>§ 71 Abs. 6 SGG</sup></ref> und dem Finanzgericht<ref name="ftn11"><sup>§ 58 Abs. 2 FGO</sup></ref>. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten diese Grundsätze<ref name="ftn12"><sup>siehe dazu Wesche BtPrax 2006, 3; BtPrax 2006, 98; Harnecke DGVZ 2000, 161</sup></ref>.  
 
Die Prozessfähigkeit bezeichnet in Gerichtsverfahren die Fähigkeit, [[Prozessführung|Prozesshandlungen]] selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen<ref name="ftn8"><sup>Zöller- Vollkommer ZPO, 2004, § 52 Rz. 1</sup></ref>. Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht<ref name="ftn9"><sup>§ 62 Aus. 4 VwGO</sup></ref>, vor dem Sozialgericht<ref name="ftn10"><sup>§ 71 Abs. 6 SGG</sup></ref> und dem Finanzgericht<ref name="ftn11"><sup>§ 58 Abs. 2 FGO</sup></ref>. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten diese Grundsätze<ref name="ftn12"><sup>siehe dazu Wesche BtPrax 2006, 3; BtPrax 2006, 98; Harnecke DGVZ 2000, 161</sup></ref>.  
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Prozessfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, einen Prozess in eigener Person oder durch einen selbst gestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, das heißt Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (BGH 7. Dezember 2006 - IX ZB 257/05 - ZIP 2007, 144). Für die Prozessfähigkeit ist gem. § 52 ZPO maßgeblich, ob sich eine Person durch Verträge verpflichten kann. Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB. Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.  
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Prozessfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, einen Prozess in eigener Person oder durch einen selbst gestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, das heißt Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (BGH 7. Dezember 2006 - IX ZB 257/05 - ZIP 2007, 144). Für die Prozessfähigkeit ist gem. § 52 ZPO maßgeblich, ob sich eine Person durch Verträge verpflichten kann. Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB. Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen [[Freier Wille|Willen frei und unbeeinflusst]] von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.  
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Dabei werden die Voraussetzungen für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit durch die Rechtsprechung restriktiv gehandhabt (BAG 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09 - AP ZPO § 57 Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 57 Nr. 1). Selbst eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit als solche genügt zur Bejahung der Prozessunfähigkeit nicht, solange sie nicht dazu führt, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (OLG Stuttgart 15. April 2014 - 4 W 53/13 - ).  
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Dabei werden die Voraussetzungen für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit durch die [[Rechtsprechung]] restriktiv gehandhabt (BAG 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09 - AP ZPO § 57 Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 57 Nr. 1). Selbst eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit als solche genügt zur Bejahung der Prozessunfähigkeit nicht, solange sie nicht dazu führt, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (OLG Stuttgart 15. April 2014 - 4 W 53/13 - ).  
    
Die Prozessfähigkeit ist eine zwingende Prozessvoraussetzung, deren Mangel vom Prozessgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (§ 56 ZPO). Diesem ist ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Frage eingeräumt, ob hierfür Anhaltspunkte vorliegen (BGH 6. Dezember 2013 - V ZR 8/13 - FamRZ 2014, 553).
 
Die Prozessfähigkeit ist eine zwingende Prozessvoraussetzung, deren Mangel vom Prozessgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (§ 56 ZPO). Diesem ist ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Frage eingeräumt, ob hierfür Anhaltspunkte vorliegen (BGH 6. Dezember 2013 - V ZR 8/13 - FamRZ 2014, 553).
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