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==Zugriffsrechte von Leistungserbringern==
 
==Zugriffsrechte von Leistungserbringern==
 
Die elektronischen Heilberufs- und Berufsausweise befähigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen technisch zum Zugriff auf die Telematikinfrastruktur in Deutschland. Die Ausgabe dieser Ausweise wird in § 340 SGB V gesetzlich geregelt. In § 339 SGB V werden die weiteren Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen auf [[elektronische Patientenakte]]n und andere persönliche Informationsobjekte beschrieben.
 
Die elektronischen Heilberufs- und Berufsausweise befähigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen technisch zum Zugriff auf die Telematikinfrastruktur in Deutschland. Die Ausgabe dieser Ausweise wird in § 340 SGB V gesetzlich geregelt. In § 339 SGB V werden die weiteren Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen auf [[elektronische Patientenakte]]n und andere persönliche Informationsobjekte beschrieben.
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Seit dem 01.01.2023 dürfen Ärzte das Zentrale [[Vorsorgeregister]] um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärzte haben rund um die Uhr die Möglichkeit abzufragen (= [[Zugriffsrecht]]), ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen Vorsorgeregister eine [[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[Betreuungsverfügung]] oder einen [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] gegen das Ehegattennotvertretungsrecht / [[Angehörigenvertretungsrecht]] registriert hat.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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