Das Gericht kann, um die Erstellung eines Gutachtens zu ermöglichen, Zwangsmaßnahmen anordnen:
Das Gericht kann, um die Erstellung eines Gutachtens zu ermöglichen, Zwangsmaßnahmen anordnen:
−
Ab 1.9.2009 ist mit dem FamFG (anstelle des FGG) die Vorführung zur Untersuchung anlässlich der Erstattung eines Sachverständigengutachtens weiterhin möglich. Das war bislang in § 68b Abs. 3 FGG geregelt und wird in § 283 FamFG ausführlicher [[neu]]geregelt. Zunächst ist hierzu eine Anhörung des Betroffenen als Sollvorschrift vorgesehen (§ 283 Abs. 1 FamFG). Des Weiteren wird, wie bereits bisher bei der Zuführung in § 70g Abs. 5 FGG geregelt, eine Gewaltanwendungsregelung vorgenommen (§ 283 Abs. 2 FamFG). Dies bedeutet, dass in Vorführungsbeschlüssen zur Sachverständigenuntersuchung ausdrücklich die Gewaltanwendung gerichtlich angeordnet werden muss. Außerdem wird, ebenfalls wie bisher bereits bei der Zuführung, die [[Polizeirecht|polizeiliche Vollzugshilfe]] in die Bestimmung aufgenommen. In § 283 Abs. 3 FamFG wird eine neue Regelung zum [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Wohnungsangelegenheiten#Problem_Wohnungszutritt Wohnungszutritt] gegen den Willen des Betroffenen eingeführt. Der Wohnungszutritt muss dann auch ausdrücklich [[Genehmigungspflicht|gerichtlich genehmigt werden]].
+
Ab 1.9.2009 ist mit dem FamFG (anstelle des FGG) die Vorführung zur Untersuchung anlässlich der Erstattung eines Sachverständigengutachtens weiterhin möglich. Das war bislang in § 68b Abs. 3 FGG geregelt und wird in § 283 FamFG ausführlicher [[neu]]geregelt. Zunächst ist hierzu eine Anhörung des Betroffenen als Sollvorschrift vorgesehen (§ 283 Abs. 1 FamFG). Des Weiteren wird, wie bereits bisher bei der Zuführung in § 70g Abs. 5 FGG geregelt, eine Gewaltanwendungsregelung vorgenommen (§ 283 Abs. 2 FamFG). Dies bedeutet, dass in Vorführungsbeschlüssen zur Sachverständigenuntersuchung ausdrücklich die Gewaltanwendung gerichtlich angeordnet werden muss. Außerdem wird, ebenfalls wie bisher bereits bei der Zuführung, die [[Polizeirecht|polizeiliche Vollzugshilfe]] in die Bestimmung aufgenommen. In § 283 Abs. 3 FamFG wird eine neue Regelung zum [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Wohnungsangelegenheiten#Problem_Wohnungszutritt Wohnungszutritt] gegen den Willen des Betroffenen eingeführt. Der Wohnungszutritt muss dann auch ausdrücklich [[Genehmigungspflichten|gerichtlich genehmigt werden]].