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Das Gericht kann, um die Erstellung eines Gutachtens zu ermöglichen, Zwangsmaßnahmen anordnen:
 
Das Gericht kann, um die Erstellung eines Gutachtens zu ermöglichen, Zwangsmaßnahmen anordnen:
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Ab 1.9.2009 ist mit dem FamFG (anstelle des FGG) die Vorführung zur Untersuchung anlässlich der Erstattung eines Sachverständigengutachtens weiterhin möglich. Das war bislang in § 68b Abs. 3 FGG geregelt und wird in § 283 FamFG ausführlicher [[neu]]geregelt. Zunächst ist hierzu eine Anhörung des Betroffenen als Sollvorschrift vorgesehen (§ 283 Abs. 1 FamFG).  Des Weiteren wird, wie bereits bisher bei der Zuführung in § 70g Abs. 5 FGG geregelt, eine Gewaltanwendungsregelung vorgenommen (§ 283 Abs. 2 FamFG). Dies bedeutet, dass in Vorführungsbeschlüssen zur Sachverständigenuntersuchung ausdrücklich die Gewaltanwendung gerichtlich angeordnet werden muss. Außerdem wird, ebenfalls wie bisher bereits bei der Zuführung, die [[Polizeirecht|polizeiliche Vollzugshilfe]] in die Bestimmung aufgenommen. In § 283 Abs. 3 FamFG wird eine neue Regelung zum [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Wohnungsangelegenheiten#Problem_Wohnungszutritt Wohnungszutritt] gegen den Willen des Betroffenen eingeführt. Der Wohnungszutritt muss dann auch ausdrücklich gerichtlich genehmigt werden.
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Ab 1.9.2009 ist mit dem FamFG (anstelle des FGG) die Vorführung zur Untersuchung anlässlich der Erstattung eines Sachverständigengutachtens weiterhin möglich. Das war bislang in § 68b Abs. 3 FGG geregelt und wird in § 283 FamFG ausführlicher [[neu]]geregelt. Zunächst ist hierzu eine Anhörung des Betroffenen als Sollvorschrift vorgesehen (§ 283 Abs. 1 FamFG).  Des Weiteren wird, wie bereits bisher bei der Zuführung in § 70g Abs. 5 FGG geregelt, eine Gewaltanwendungsregelung vorgenommen (§ 283 Abs. 2 FamFG). Dies bedeutet, dass in Vorführungsbeschlüssen zur Sachverständigenuntersuchung ausdrücklich die Gewaltanwendung gerichtlich angeordnet werden muss. Außerdem wird, ebenfalls wie bisher bereits bei der Zuführung, die [[Polizeirecht|polizeiliche Vollzugshilfe]] in die Bestimmung aufgenommen. In § 283 Abs. 3 FamFG wird eine neue Regelung zum [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Wohnungsangelegenheiten#Problem_Wohnungszutritt Wohnungszutritt] gegen den Willen des Betroffenen eingeführt. Der Wohnungszutritt muss dann auch ausdrücklich [[Genehmigungspflicht|gerichtlich genehmigt werden]].
    
==Einsicht in das Gutachten==
 
==Einsicht in das Gutachten==
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