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| | Stellt sich bei der [[Anhörung]] des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden. | | Stellt sich bei der [[Anhörung]] des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden. |
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| − | ==Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß neuem FamFG== | + | ==Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß neuem FamFG (ab 2009)== |
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| | '''BGH, Beschluss vom 04.08.2010, XII ZB 167/10; BtPrax 2010, 280 = FamRZ 2010, 1648 = FGPrax 2010, 287 = MDR 2010, 1278: | | '''BGH, Beschluss vom 04.08.2010, XII ZB 167/10; BtPrax 2010, 280 = FamRZ 2010, 1648 = FGPrax 2010, 287 = MDR 2010, 1278: |
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| | # Im Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen ist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich. | | # Im Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen ist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich. |
| | # Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 499/21 - FamRZ 2022, 730). | | # Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 499/21 - FamRZ 2022, 730). |
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| | + | '‘'BGH, Beschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 457/25''' |
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| | + | In einem [[Betreuungsverfahren]] kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich unterbleiben, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter die Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Dessen Anhörung allein genügt hierfür allerdings nicht. Der Verfahrensbeteiligte muss zum Verfahren iSv § 7 Abs. 2 oder 3 FamFG als Beteiligter hinzugezogen werden und es muss feststehen, dass er keine Eigeninteressen hat und die Gewähr für eine Erfüllung der in § 276 Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG genannten Aufgaben bietet. |
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| | ==Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung== | | ==Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung== |