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Stellt sich bei der [[Anhörung]] des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.
 
Stellt sich bei der [[Anhörung]] des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.
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==Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß neuem FamFG==
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==Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß neuem FamFG (ab 2009)==
    
'''BGH, Beschluss vom 04.08.2010, XII ZB 167/10; BtPrax 2010, 280 = FamRZ 2010, 1648 = FGPrax 2010, 287 = MDR 2010, 1278:
 
'''BGH, Beschluss vom 04.08.2010, XII ZB 167/10; BtPrax 2010, 280 = FamRZ 2010, 1648 = FGPrax 2010, 287 = MDR 2010, 1278:
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# Im Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen ist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich.
 
# Im Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen ist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich.
 
# Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 499/21 - FamRZ 2022, 730).
 
# Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 499/21 - FamRZ 2022, 730).
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'‘'BGH, Beschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 457/25'''
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In einem [[Betreuungsverfahren]] kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich unterbleiben, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter die Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Dessen Anhörung allein genügt hierfür allerdings nicht. Der Verfahrensbeteiligte muss zum Verfahren iSv § 7 Abs. 2 oder 3 FamFG als Beteiligter hinzugezogen werden und es muss feststehen, dass er keine Eigeninteressen hat und die Gewähr für eine Erfüllung der in § 276 Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG genannten Aufgaben bietet.
    
==Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung==
 
==Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung==