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Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes '''Schmerzensgeld''' (§ 253 BGB) ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen: OLG'' Frankfurt/Main,'' Beschluss 20 W 128/08 vom 16.05.2008; FamRZ 2008, 2152 = BtPrax 2008, 275 (Ls) <nowiki>= BtMan 2008. 226 (Ls)</nowiki> = RdLH 2008, 178
 
Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes '''Schmerzensgeld''' (§ 253 BGB) ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen: OLG'' Frankfurt/Main,'' Beschluss 20 W 128/08 vom 16.05.2008; FamRZ 2008, 2152 = BtPrax 2008, 275 (Ls) <nowiki>= BtMan 2008. 226 (Ls)</nowiki> = RdLH 2008, 178
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1. Nach der entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung ist Vermögen des Betroffenen  zur  Entschädigung des Betreuers nicht heranzuziehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.  Zur  Prüfung der Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden. Ein Zuschlag von 100 €  monatlich hierauf  ist aber nicht unvertretbar,  zumal wenn der finanzielle Abstand zwischen der vom Betroffenen bezogenen geringen Rente und dem Sozialhilfeniveau langfristig voraussichtlich eher abnehmen wird.
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2.Bezieht ein  58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 €, wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 €  zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte:  OLG München, Beschluss vom 27.01.2009, 33 Wx 197/08
    
==Rechtsprechung im Wortlaut==
 
==Rechtsprechung im Wortlaut==