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| | Von der Berechnung, wer als Zahlungspflichtiger für die Vergütung (und den Aufwendungsersatz) des Betreuers aufzukommen hat, ist zu unterscheiden, wieviele pauschal zu vergütende Stunden der Berufsbetreuer in Rechnung stellen kann. Nach § 5 VBVG ist die Stundenzahl unterschiedlich, je nachdem, ob der Betreute als mittellos gilt oder nicht. Während die Person des Zahlungspflichtigen einheitlich anläßlich des Vergütungsantrags (§ 1836d BGB) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung festzustellen ist, soll die Frage der Stundenansätze sich nach neuerer Rechtsprechung auf den Tätigkeitszeitraum des Vergütungsantrags beziehen. Bei Vermögenden liegen die Stundenansätze nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG rund 20 % oberhalb der Stundenansätze für Mittellose. | | Von der Berechnung, wer als Zahlungspflichtiger für die Vergütung (und den Aufwendungsersatz) des Betreuers aufzukommen hat, ist zu unterscheiden, wieviele pauschal zu vergütende Stunden der Berufsbetreuer in Rechnung stellen kann. Nach § 5 VBVG ist die Stundenzahl unterschiedlich, je nachdem, ob der Betreute als mittellos gilt oder nicht. Während die Person des Zahlungspflichtigen einheitlich anläßlich des Vergütungsantrags (§ 1836d BGB) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung festzustellen ist, soll die Frage der Stundenansätze sich nach neuerer Rechtsprechung auf den Tätigkeitszeitraum des Vergütungsantrags beziehen. Bei Vermögenden liegen die Stundenansätze nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG rund 20 % oberhalb der Stundenansätze für Mittellose. |
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| − | Dies kann bedeuten, dass bei nachträglich eintretender Mittellosigkeit die Staatskasse den Stundensatz eine Vermögenden zu zahlen hat. Genauso kann es heißen, dass bei nachträglichem Vermögensewerb der Betreute den Stundenansatz eines Mittellosen zahlen muss (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07; BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 - 2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax 2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008, 15 W 364/07).
| + | hier die Frage offen isrt, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten tageweise oder monatsweise zu ermitteln sind (für eine tageweise Berechnung: OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07; BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 - 2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax 2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.07.2007, Az. 11 Wx 14/07; BtPrax 2007, 267= BtMan 2007, 205 (Ls) = FamRZ 2007, 2109; für eine Monatsberechnung: OLG München, Beschluss vom 18.09.2008, 33 Wx 100/08, Vorlagebeschluss an den BGH gem. § 28 FGG). |
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| − | Offen ist hier die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten tageweise oder monatsweise zu ermitteln sind. Die vorstehenden Gerichte lassen die Frage offen, ob dabei nach Tagen oder Monaten zu differenzieren ist.
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| − | Für eine tageweise Berechnung: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.07.2007, Az. 11 Wx 14/07; BtPrax 2007, 267= BtMan 2007, 205 (Ls) = FamRZ 2007, 2109; für eine Monatsberechnung: OLG München, Beschluss vom 18.09.2008, 33 Wx 100/08, NJW 2009, 112 = FGPrax 2009, 21: Vorlagebeschluss an den BGH gem. § 28 FGG).
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| | ==Rechtsprechung== | | ==Rechtsprechung== |
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| | Die Kosten für eine rechtliche Betreuung stellen sonstige''' Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Rehabilitationserfolgs''' i.S. des § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII dar, sind also mit dem Unfallrentenanspruch nicht pauschal abgegolten und daher erstattungsfähig: SozG ''Gießen'', Urteil vom 18.8.2006, S 1 U 249/04; FamRZ 2007, 766 | | Die Kosten für eine rechtliche Betreuung stellen sonstige''' Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Rehabilitationserfolgs''' i.S. des § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII dar, sind also mit dem Unfallrentenanspruch nicht pauschal abgegolten und daher erstattungsfähig: SozG ''Gießen'', Urteil vom 18.8.2006, S 1 U 249/04; FamRZ 2007, 766 |
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| − | Bei selbstgenutzem '''Wohnungseigentum''' sind die Kosten der Gebäudehaftpflichtversicherung sowie eine mtl. Instandhaltungspauschale von 50,00 € einkommensmindernd abzusetzen: LG Münster, Beschluss vom 14.08.2008, 5 T 735/08
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| | == Zu § 1836c Nr. 2 BGB (Einsatz des Vermögens) == | | == Zu § 1836c Nr. 2 BGB (Einsatz des Vermögens) == |
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| | '''Rückgriff der Staatskasse''' (§ 1836e) nur so weit der Betroffene sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Auf geschütztes Vermögen i.S. des § 90 SGB XII darf die Staatskasse erst zurückgreifen, wenn der Vermögenswert kein Schonvermögen mehr ist. Kein Anspruch auf Sicherung des Rückgriffsanspruchs durch Zwangshypothek: OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110; ähnlich OLG Frankfurt/Main BtPrax 2003, 85 = Rpfleger 2003, 365 | | '''Rückgriff der Staatskasse''' (§ 1836e) nur so weit der Betroffene sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Auf geschütztes Vermögen i.S. des § 90 SGB XII darf die Staatskasse erst zurückgreifen, wenn der Vermögenswert kein Schonvermögen mehr ist. Kein Anspruch auf Sicherung des Rückgriffsanspruchs durch Zwangshypothek: OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110; ähnlich OLG Frankfurt/Main BtPrax 2003, 85 = Rpfleger 2003, 365 |
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| − | Vereinbart der Betreuer mit der Lebensversicherungsgesellschaft des Betreuten ein Verwertungsverbot, gilt der Rückkaufswert (hier ca. 6.400 Euro) weiterhin als verfügbares Vermögen. eine solche Vereinbarung zum Nachteil Dritter (hier der Staatskasse) kann nicht hingenommen werden: LG Köln, Beschluss vom 20.01.2009, 1 T 491/08.
| + | Es besteht auch dann Anspruch auf die Zahlungen aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines '''Behindertentestamentes''' zu anderen Zwecken verwaltet wird: LG'' Itzehoe'', Beschluss 4 T 311/06 vom 01.08.2006, RdLH 2006, 180 |
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| − | Es besteht auch dann Anspruch auf die Zahlungen aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines '''Behindertentestamentes''' zu anderen Zwecken verwaltet wird: LG'' Itzehoe'', Beschluss 4 T 311/06 vom 01.08.2006, RdLH 2006, 180; OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2009, 16 Wx 233/08 | |
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| | Die '''fehlende Verfügbarkeit eines Grundstückes '''führt dazu, dass dieses bereits nicht als verwertbares vermögen angesehen werden kann. Somit scheidet die Festsetzung einer Regresszahlung aus, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der maßgeblichen Gerichtsentscheidung wegen fehlender Verfügbarkeit eines vorhandenen Vermögenswertes mittelos ist: OLG ''Frankfurt/Main'', Beschluss vom 11.08.2008, 20 W 211/08; BtPrax 2008, 269 = BtMan 2008, 227 (Ls) = RdLH 2008, 176 | | Die '''fehlende Verfügbarkeit eines Grundstückes '''führt dazu, dass dieses bereits nicht als verwertbares vermögen angesehen werden kann. Somit scheidet die Festsetzung einer Regresszahlung aus, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der maßgeblichen Gerichtsentscheidung wegen fehlender Verfügbarkeit eines vorhandenen Vermögenswertes mittelos ist: OLG ''Frankfurt/Main'', Beschluss vom 11.08.2008, 20 W 211/08; BtPrax 2008, 269 = BtMan 2008, 227 (Ls) = RdLH 2008, 176 |
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| | Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes '''Schmerzensgeld''' (§ 253 BGB) ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen: OLG'' Frankfurt/Main,'' Beschluss 20 W 128/08 vom 16.05.2008; FamRZ 2008, 2152 = BtPrax 2008, 275 (Ls) <nowiki>= BtMan 2008. 226 (Ls)</nowiki> = RdLH 2008, 178 | | Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes '''Schmerzensgeld''' (§ 253 BGB) ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen: OLG'' Frankfurt/Main,'' Beschluss 20 W 128/08 vom 16.05.2008; FamRZ 2008, 2152 = BtPrax 2008, 275 (Ls) <nowiki>= BtMan 2008. 226 (Ls)</nowiki> = RdLH 2008, 178 |
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| − | 1. Nach der entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung ist Vermögen des Betroffenen zur Entschädigung des Betreuers nicht heranzuziehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Zur Prüfung der Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden. Ein Zuschlag von 100 € monatlich hierauf ist aber nicht unvertretbar, zumal wenn der finanzielle Abstand zwischen der vom Betroffenen bezogenen geringen Rente und dem Sozialhilfeniveau langfristig voraussichtlich eher abnehmen wird.
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| − | 2.Bezieht ein 58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 €, wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 € zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte: OLG München, Beschluss vom 27.01.2009, 33 Wx 197/08
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| | ==Rechtsprechung im Wortlaut== | | ==Rechtsprechung im Wortlaut== |