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== Zurückbehaltungsrecht==
 
== Zurückbehaltungsrecht==
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Das Zurückbehaltungsrecht im deutschen Schuldrecht (§ 273 BGB) ist eine Folge des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Demnach darf eine geschuldete Leistung solange verweigert werden, bis die entsprechende Gegenleistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht wird juristisch „Einrede“ genannt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die gegenseitigen Rechtsansprüche aus Vertrag oder [[Gesetzgebung|Gesetz]] ergeben und ob sie schuldrechtlicher oder dinglicher Art (= Sachenrecht ab § 854 BGB) sind. Gemäß § 274 Abs. 1 BGB ist die „Einrede“ nur aufschiebend wirksam. Die Verurteilung vor dem Zivilgericht nach einer entsprechenden Klage lautet oft: Erfüllung Zug um Zug, d.h. beide Parteien werden vom Gericht zu sich gegenseitig bedingenden Wenn-Dann-Handlungen verurteilt. Für verurteilte [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]] handeln ggf. Bevollmächtigte oder [[Betreuer]] als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]].
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Das Zurückbehaltungsrecht im deutschen Schuldrecht (§ 273 BGB) ist eine Folge des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Demnach darf eine geschuldete Leistung solange verweigert werden, bis die entsprechende Gegenleistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht wird juristisch „Einrede“ genannt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die gegenseitigen Rechtsansprüche aus Vertrag oder [[Gesetzgebung|Gesetz]] ergeben und ob sie schuldrechtlicher oder dinglicher Art (= Sachenrecht ab § 854 BGB) sind. Gemäß § 274 Abs. 1 BGB ist die „Einrede“ nur aufschiebend wirksam. Die Verurteilung vor dem Zivilgericht nach einer entsprechenden Klage lautet oft: Erfüllung Zug um Zug, d.h. beide Parteien werden vom Gericht zu sich gegenseitig bedingenden Wenn-Dann-Handlungen verurteilt. Für verurteilte [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]] handeln ggf. [[Vollmacht|Bevollmächtigte]] oder [[Betreuer]] als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]].
    
==Einrede des nicht erfüllten Vertrags==
 
==Einrede des nicht erfüllten Vertrags==
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