Seit 1.1.2023 kann die pauschale [[Betreuervergütung]] für [[Berufsbetreuer]] (und [[Betreuungsverein]]e) (§ 7 VBVG bis § 9 VBVG) auch für künftige Quartalszeiträume nach § 15 Abs. 1 VBVG (jetzt § 14) beantragt werden.
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Seit 1.1.2023 kann die pauschale [[Betreuervergütung]] für [[Berufsbetreuer]] (und [[Betreuungsverein]]e) (§ 7 VBVG bis § 9 VBVG) auch für künftige Quartalszeiträume nach § 15 Abs. 1 VBVG (jetzt § 14 VBVG) beantragt werden.
Grund war zum einen die Arbeitserleichterung bei den Gerichten, aber auch die bessere Planungssicherheit bei den Betreuern.
Grund war zum einen die Arbeitserleichterung bei den Gerichten, aber auch die bessere Planungssicherheit bei den Betreuern.