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Gemäß § 65b Abs. 1a SGG sollen die [[Prozessführung|Prozessakten]] der deutschen Sozialgerichte ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt werden. Das gleiche Ziel gilt für [[Familienverfahrensgesetz|Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]].  
 
Gemäß § 65b Abs. 1a SGG sollen die [[Prozessführung|Prozessakten]] der deutschen Sozialgerichte ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt werden. Das gleiche Ziel gilt für [[Familienverfahrensgesetz|Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]].  
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Am 01.01.2026 tritt das Kosten- und [[Betreuervergütung]]srechtsänderungsgesetz vom 07.04.2025 in Kraft. Erhöhung und Vereinfachung bei der [[Betreuervergütung 2026|Vergütung]]. Erhöhung der Aufwandspauschale auf 450 €. Vereinfachung der [[Schlussrechnungslegung]].
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Am 01.01.2026 trat das Kosten- und [[Betreuervergütung]]srechtsänderungsgesetz vom 07.04.2025 in Kraft (= Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und [Betreuervergütung 2026|Betreuervergütung]] und zur Entlastung von [[Betreuungsgericht]]en und [[Betreuer]]n sowie zur Änderung des [[Rechtsanwalt]]svergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts): Erhöhung und Vereinfachung bei der [[Betreuervergütung 2026|Vergütung]]; Erhöhung der Aufwandspauschale auf 450 €; Vereinfachung der [[Schlussrechnungslegung]].
    
Erhöhung des steuerlichen [[Freibetrag]]s (auch für die [[Aufwandspauschale]]) auf 3.300 €.
 
Erhöhung des steuerlichen [[Freibetrag]]s (auch für die [[Aufwandspauschale]]) auf 3.300 €.
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