| − | Der deutsche Rechtsbegriff Personenstand bezeichnet die rechtliche Stellung eines Menschen, die durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie begründet wird. Das Wort erinnert immer noch an das im deutschen Kaiserreich seit 1871 geltende Standesrecht, das den Adeligen einst Privilegien verliehen hatte (Verfassungsänderungen mit der Einführung der Titulaturen "Kaiser" und "Reich" zum 01.01.1871). Das erste nationale Gesetz zur einheitlichen Regelung des Personenstands der Deutschen war das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875. Das deutschnationale Personenstandsgesetz (PStG) trat zum 1. Juli 1938 in Kraft. Es hatte für Deutsche und sogenannte deutsche Volkszugehörige Geltung. Die späteren demokratischen Änderungen dieses Gesetzes nach dem Zweiten Weltkrieg traten spätestens zum 01.01.1958 in Kraft. Wer Deutscher im Sinne dieses demokratischen Personenstandsgesetzes war, bestimmte nun Art. 116 Abs. 1 GG, d.h. die neue westdeutsche Verfassung. Die Ostdeutschen gehörten noch nicht dazu. Seit 1949 gelten gewohnheitsrechtlich praktizierte Standesunterschiede in der Bundesrepublik Deutschland dank des Art. 3 GG als verfassungswidrig. | + | Der deutsche Rechtsbegriff Personenstand bezeichnet die rechtliche Stellung eines Menschen, die durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie begründet wird. Das Wort erinnert immer noch an das im deutschen Kaiserreich seit 1871 geltende Standesrecht, das den Adeligen einst Privilegien verliehen hatte (Verfassungsänderungen mit der Einführung der Titulaturen "Kaiser" und "Reich" zum 01.01.1871). In der französischen Sprache sagt man "état civil". Das erste nationale Gesetz zur einheitlichen Regelung des Personenstands der Deutschen war das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875. Das deutschnationale Personenstandsgesetz (PStG) trat zum 1. Juli 1938 in Kraft. Es hatte für Deutsche und sogenannte deutsche Volkszugehörige Geltung. Die späteren demokratischen Änderungen dieses Gesetzes nach dem Zweiten Weltkrieg traten spätestens zum 01.01.1958 in Kraft. Wer Deutscher im Sinne dieses demokratischen Personenstandsgesetzes war, bestimmte nun Art. 116 Abs. 1 GG, d.h. die neue westdeutsche Verfassung. Die Ostdeutschen gehörten noch nicht dazu. Seit 1949 gelten gewohnheitsrechtlich praktizierte Standesunterschiede in der Bundesrepublik Deutschland dank des Art. 3 GG als verfassungswidrig. |