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=== Zu d) Einwilligung durch ehemaligen Betreuer nach Tod der betreuten Person ===
 
=== Zu d) Einwilligung durch ehemaligen Betreuer nach Tod der betreuten Person ===
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Zur Frage, inwieweit (bei Fehlen einer Erklärung zu Lebzeiten) nach der Todesfeststellung dritte Personen in die Organentnahme einwilligen können, enthält das Transplantationsgesetz nun eine konkrete Bestimmung, die sich an der gewohnheitsrechtlichen<ref name="ftn12"><sup>BGH FamRZ 1978, 15 sowie FamRZ 1992, 657</sup></ref> (sowie in einigen Bundesländern durch Bestattungsgesetze<ref name="ftn13"><sup>z.B. § 2 LeichenVO NRW, § 12 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz, § 18 Sächsisches Bestattungsgesetz</sup></ref> und das z.T. als Landesrecht weitergeltende Feuerbestattungsgesetz festgelegten) Regelung über die Totenfürsorgepflicht orientiert<ref name="ftn14"><sup>zur Bestattung durch den Betreuer s. Deinert in BtInfo 1/96, S. 25 sowie ZfF 1997, S. 76</sup></ref>.  
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Zur Frage, inwieweit (bei Fehlen einer Erklärung zu Lebzeiten) nach der Todesfeststellung dritte Personen in die Organentnahme einwilligen können, enthält das Transplantationsgesetz nun eine konkrete Bestimmung, die sich an der gewohnheitsrechtlichen<ref name="ftn12"><sup>BGH FamRZ 1978, 15 sowie FamRZ 1992, 657</sup></ref> (sowie in einigen [[Bundesländer]]n durch [[Bestattung]]sgesetze<ref name="ftn13"><sup>z.B. § 2 LeichenVO NRW, § 12 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz, § 18 Sächsisches Bestattungsgesetz</sup></ref> und das z.T. als Landesrecht weitergeltende Feuerbestattungsgesetz festgelegten) Regelung über die Totenfürsorgepflicht orientiert<ref name="ftn14"><sup>zur Bestattung durch den Betreuer s. Deinert in BtInfo 1/96, S. 25 sowie ZfF 1997, S. 76</sup></ref>.  
    
Die Reihenfolge der Angehörigen ist weiter oben im Beitrag bereits genannt worden; der Betreuer eines Volljährigen ist anders als der Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen nicht explizit genannt. Dies verwundert ein wenig, ist doch bei vielen Menschen, die schon jahrelang keine sozialen Kontakte zu Familienmitgliedern hatten, der Betreuer oft der engste Vertraute. Und so findet der Betreuer sich doch im Transplantationsgesetz wieder, nämlich als Person, die dem Verstorbenen in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat.  
 
Die Reihenfolge der Angehörigen ist weiter oben im Beitrag bereits genannt worden; der Betreuer eines Volljährigen ist anders als der Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen nicht explizit genannt. Dies verwundert ein wenig, ist doch bei vielen Menschen, die schon jahrelang keine sozialen Kontakte zu Familienmitgliedern hatten, der Betreuer oft der engste Vertraute. Und so findet der Betreuer sich doch im Transplantationsgesetz wieder, nämlich als Person, die dem Verstorbenen in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat.  
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Natürlich gilt dies nicht nur für den gesetzlichen Betreuer, auch andere enge Freunde und Lebensgefährten können hierzu zählen, aber eben u. U. auch der Betreuer. Dies vor Augen, sollten Betreuer gut daran tun, mit den von Ihnen betreuten Menschen auch einmal über den Fall der Fälle zu sprechen, wollen sie der gesetzgeberischen Erwartung nachkommen, mit ihrer Aussage zur Organentnahme nur den Wunsch und Willen des Verstorbenen zu erfüllen. Hier muss natürlich angesichts der mit vielen Emotionen geladenen Thematik berücksichtigt werden, bei der betreuten Person möglicherweise vorhandene Ängste durch Gespräche über den Tod nicht noch zu verstärken. Auf spezielle Problemlagen und Gesprächsverhalten einzugehen, würde jedoch den Rahmen dieses Beitrags und die Kompetenz des Autors überfordern.  
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Natürlich gilt dies nicht nur für den gesetzlichen Betreuer, auch andere enge Freunde und Lebensgefährten können hierzu zählen, aber eben u. U. auch der Betreuer. Dies vor Augen, sollten Betreuer gut daran tun, mit den von Ihnen betreuten Menschen auch einmal über den Fall der Fälle zu sprechen, wollen sie der gesetzgeberischen Erwartung nachkommen, mit ihrer Aussage zur Organentnahme nur den Wunsch und Willen des Verstorbenen zu erfüllen. Hier muss natürlich angesichts der mit vielen Emotionen geladenen Thematik berücksichtigt werden, bei der betreuten Person möglicherweise vorhandene Ängste durch Gespräche über den Tod nicht noch zu verstärken. Auf spezielle Problemlagen und Gesprächsverhalten einzugehen, würde jedoch den Rahmen dieses Beitrags und die Kompetenz des Autors überfordern.
    
==Organspende-Register==
 
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