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=== Zu b) betreute Person als Lebendspender ===
 
=== Zu b) betreute Person als Lebendspender ===
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Eine Lebendspende kommt grundsätzlich nur innerhalb des engeren Familienkreises und auch nur für einzelne Nieren (sowie ggf. Knochenmark) in Betracht. Für die Einwilligung der betreuten Person selbst gelten die obigen Grundsätze. Ist die betreute Person einwilligungsunfähig, stellt sich die Frage, ob der Betreuer stattdessen einwilligen kann. Dies ist grundsätzlich zu verneinen, weil sich der Betreuer an § 1821 BGB zu orientieren hat und die beabsichtigte Lebendspende auf das Wohl eines Dritten, nicht des Betreuten, gerichtet ist<ref name="ftn7"><sup>Knittel, Betreuungsgesetz, Rdnr. 18 zu § 1904 BGB; Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, Rdnr. 9 zu § 1904 BGB</sup></ref>. Der Regierungsentwurf zum Betreuungsgesetz erwähnt allerdings den als Ausnahme bezeichneten Fall, dass die Organspende auch dem Wohl des Betreuten dienen kann, z.B. wenn das Leben eines Kindes der betreuten Person nur durch ihre Organspende gerettet werden kann<ref name="ftn8"><sup>Bt-Drs. 11/4528, S. 142; ablehnend: Kern, MedR 1991, S. 66 (70)</sup></ref>.
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Eine Lebendspende kommt grundsätzlich nur innerhalb des engeren Familienkreises und auch nur für einzelne Nieren (sowie ggf. Knochenmark) in Betracht. Für die Einwilligung der betreuten Person selbst gelten die obigen Grundsätze. Ist die betreute Person einwilligungsunfähig, stellt sich die Frage, ob der Betreuer stattdessen einwilligen kann. Dies ist grundsätzlich zu verneinen, weil sich der Betreuer an § 1821 BGB zu orientieren hat und die beabsichtigte Lebendspende auf das Wohl eines Dritten, nicht des Betreuten, gerichtet ist<ref name="ftn7"><sup>Knittel, Betreuungsgesetz, Rdnr. 18 zu § 1904 BGB; Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, Rdnr. 9 zu § 1904 BGB</sup></ref>. Der Regierungsentwurf zum [[Betreuungsgesetz]] erwähnt allerdings den als Ausnahme bezeichneten Fall, dass die Organspende auch dem Wohl des Betreuten dienen kann, z.B. wenn das Leben eines Kindes der betreuten Person nur durch ihre Organspende gerettet werden kann<ref name="ftn8"><sup>Bt-Drs. 11/4528, S. 142; ablehnend: Kern, MedR 1991, S. 66 (70)</sup></ref>.
    
Da das Fehlen eines Organs immer einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden darstellt, ist stets die Genehmigung des Betreuungsgerichtes gem. § 1829 BGB erforderlich<ref name="ftn9"><sup>Zimmermann aaO. S. 167</sup></ref>.
 
Da das Fehlen eines Organs immer einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden darstellt, ist stets die Genehmigung des Betreuungsgerichtes gem. § 1829 BGB erforderlich<ref name="ftn9"><sup>Zimmermann aaO. S. 167</sup></ref>.
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