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==Qualifikation des Gutachters==
 
==Qualifikation des Gutachters==
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Die Qualifikation des [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] war im [[Betreuungsverfahren]] bis 31.8.2009 nicht gesetzlich definiert gewesen. Inzwischen ist (wie zuvor schon beim Gutachten für Unterbringungen, § 321 FamFG) vorgegeben, dass er Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein soll (in Unterbringungsgutachten als „Muss“). Der Sachverständige muss die erforderliche Sachkunde zur Erstellung von Gutachten in Betreuungssachen aufweisen. Ist er ein Facharzt für Psychiatrie, ein in Bayern bestellter Landgerichtsarzt (vgl. BGH NJW 1970, 1981) oder ein auf dem Gebiet der Psychiatrie fachkundiger Klinikarzt, kann das Gericht dies ohne weitere Prüfung annehmen. Bei Ärzten die keine derartige Qualifikation aufweisen, auch bei Ärzten des höheren öffentlichen Gesundheitsdienstes der staatlichen Gesundheitsämter in Bayern, hat der Richter die Sachkunde zu überprüfen und darzulegen (vgl. BayObLGZ 1997, 206).
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Die Qualifikation des [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] war im [[Betreuungsverfahren]] bis 31.8.2009 nicht gesetzlich definiert gewesen. Inzwischen ist (wie zuvor schon beim Gutachten für Unterbringungen, § 321 FamFG) vorgegeben, dass er Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein soll (in Unterbringungsgutachten als „Muss“). Der Sachverständige muss die erforderliche Sachkunde zur Erstellung von Gutachten in Betreuungssachen aufweisen. Ist er ein Facharzt für Psychiatrie, ein in [[Bayern]] bestellter Landgerichtsarzt (vgl. BGH NJW 1970, 1981) oder ein auf dem Gebiet der Psychiatrie fachkundiger Klinikarzt, kann das Gericht dies ohne weitere Prüfung annehmen. Bei Ärzten die keine derartige Qualifikation aufweisen, auch bei Ärzten des höheren öffentlichen Gesundheitsdienstes der staatlichen Gesundheitsämter in Bayern, hat der Richter die Sachkunde zu überprüfen und darzulegen (vgl. BayObLGZ 1997, 206).
    
BayObLG BtPrax 2001, 166 = FamRZ 2001, 1403: Dem Gutachten muss die Qualität eines medizinischen Sachverständigengutachtens zukommen. Anders als bei einer ärztlichen Bescheinigung, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergibt, müssen die Ausführungen des Sachverständigen so gehalten sein, dass sie eine verantwortliche richterliche Überprüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen. Insbesondere hat der Sachverständige in seinem Gutachten darzulegen, von welchen Anknüpfungstatsachen er ausgeht, welche Befragungen und Untersuchungen er vorgenommen, welche Tests und Forschungsergebnisse er angewandt und welche Befunde er erhoben hat. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich das erforderliche eigene Bild von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen.
 
BayObLG BtPrax 2001, 166 = FamRZ 2001, 1403: Dem Gutachten muss die Qualität eines medizinischen Sachverständigengutachtens zukommen. Anders als bei einer ärztlichen Bescheinigung, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergibt, müssen die Ausführungen des Sachverständigen so gehalten sein, dass sie eine verantwortliche richterliche Überprüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen. Insbesondere hat der Sachverständige in seinem Gutachten darzulegen, von welchen Anknüpfungstatsachen er ausgeht, welche Befragungen und Untersuchungen er vorgenommen, welche Tests und Forschungsergebnisse er angewandt und welche Befunde er erhoben hat. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich das erforderliche eigene Bild von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen.
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