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Das Sachverständigengutachten soll Aussagen über die Notwendigkeit der Betreuung bzw. der zu genehmigenden Handlung machen (§ 280 FamFG). Es sollte beinhalten: Sachverhalt, Vorgeschichte ([[wikipedia:de:Anamnese|Anamnese]]), [[wikipedia:de:Diagnose|Untersuchungsergebnisse]], Beurteilung einschließlich einer Prognose, Zusammenfassung.
 
Das Sachverständigengutachten soll Aussagen über die Notwendigkeit der Betreuung bzw. der zu genehmigenden Handlung machen (§ 280 FamFG). Es sollte beinhalten: Sachverhalt, Vorgeschichte ([[wikipedia:de:Anamnese|Anamnese]]), [[wikipedia:de:Diagnose|Untersuchungsergebnisse]], Beurteilung einschließlich einer Prognose, Zusammenfassung.
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Das Gutachten hat sich auch auf die erforderlichen [[Aufgabenkreis]]e und/oder den Umfang des [[Einwilligungsvorbehalt]]s und die voraussichtlich erforderliche Dauer dieser Maßnahmen zu erstrecken (§ 280 FamFG). Es hat sich auch dazu zu äußern, ob der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen [[freier Wille|Willen]] nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 63). Der Sachverständige muss Art und Ausmaß der Behinderung des Betroffenen im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und sonstiger Erkenntnisse darlegen. Er hat Vorschläge zur Besserung oder Milderung der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen zu unterbreiten (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1224/1225).
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Das Gutachten hat sich auch auf die erforderlichen [[Aufgabenbereich]]e und/oder den Umfang des [[Einwilligungsvorbehalt]]s und die voraussichtlich erforderliche Dauer dieser Maßnahmen zu erstrecken (§ 280 FamFG). Es hat sich auch dazu zu äußern, ob der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen [[freier Wille|Willen]] nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 63). Der Sachverständige muss Art und Ausmaß der Behinderung des Betroffenen im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und sonstiger Erkenntnisse darlegen. Er hat Vorschläge zur Besserung oder Milderung der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen zu unterbreiten (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1224/1225).
    
Mit Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 (das FGG trat zugleich außer Kraft) sind die Inhalte des Gutachtens in § 280 Abs. 3 FamFG geregelt. Hier heißt es:
 
Mit Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 (das FGG trat zugleich außer Kraft) sind die Inhalte des Gutachtens in § 280 Abs. 3 FamFG geregelt. Hier heißt es:
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