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| | Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine "Beitrittserklärung", in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist. | | Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine "Beitrittserklärung", in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist. |
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| − | ===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners=== | + | ===[[Betreuer]] als [[gesetzlicher Vertreter]] des Heimbewohners=== |
| | Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in "Rechtspfleger" 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert. | | Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in "Rechtspfleger" 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert. |
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| | [[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig. | | [[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig. |
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| − | Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden. | + | Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der [[Aufgabenkreis]] erweitert werden. |
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| | Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht. | | Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht. |