Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags. Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. | Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags. Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. |