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Die Bekanntgabe des Verzeichnisses dient dazu, den Betreuten in die gerichtliche Kontrolle der Betreuung einzubeziehen und ihm die Möglichkeit zu geben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu überprüfen.
 
Die Bekanntgabe des Verzeichnisses dient dazu, den Betreuten in die gerichtliche Kontrolle der Betreuung einzubeziehen und ihm die Möglichkeit zu geben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu überprüfen.
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==Vermögensverzeichnisregister==
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Die gemäß zivilprozessrechtlicher Normen staatlich erlangten [[Vermögensauskunft|Vermögensauskünfte]] überschuldeter Personen (siehe: § 802c ZPO bis § 802l ZPO) werden in den deutschen [[Bundesländer]]n jeweils von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form in einem Vermögensverzeichnisregister verwaltet. Die Registrierung dieser Vermögensverzeichnisse ist in § 8 der deutschen Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV) gesetzlich geregelt. Diese Verordnung trat zum 01.01.2013 in Kraft. Gemäß § 4 VermVV sind vom deutschen Rechtsstaat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von [[Datenschutz]] und [[IT-Sicherheit|Datensicherheit]] zu treffen, die die notwendige Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Revisionsfähigkeit und Transparenz garantieren. Die Einsichtnahme in das jeweilige Vermögensverzeichnis kann für Nutzungsberechtigte über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet erfolgen (siehe: § 7 VermVV).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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