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Die öffentliche Meinung sollte in einer Demokratie nicht nur die Summe der tatsächlich in der Bevölkerung vorhandenen unterschiedlichsten Ansichten über wichtige gesellschaftliche Gegenstände sein. Auch religiöse Bekenntnisse oder besondere Weltanschauungen stellen in Deutschland heute Meinungen dar, die speziell durch Art. 4 GG geschützt werden. Wissenschaftlich begründete Meinungen werden dagegen durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt, kollektive Meinungsäußerungen z.B. von [[Wahlrecht|wählbaren]] politischen Parteien durch Art. 8 GG. Unrichtige Informationen, die in den Medien als Wahrheiten bzw. Fakten kommuniziert werden, sollten jedoch in einem '''religionsneutralen demokratischen Staat''' nicht der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Hierbei handelt es sich um Volksverdummung oder gar Volksverhetzung (§ 130 StGB).
 
Die öffentliche Meinung sollte in einer Demokratie nicht nur die Summe der tatsächlich in der Bevölkerung vorhandenen unterschiedlichsten Ansichten über wichtige gesellschaftliche Gegenstände sein. Auch religiöse Bekenntnisse oder besondere Weltanschauungen stellen in Deutschland heute Meinungen dar, die speziell durch Art. 4 GG geschützt werden. Wissenschaftlich begründete Meinungen werden dagegen durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt, kollektive Meinungsäußerungen z.B. von [[Wahlrecht|wählbaren]] politischen Parteien durch Art. 8 GG. Unrichtige Informationen, die in den Medien als Wahrheiten bzw. Fakten kommuniziert werden, sollten jedoch in einem '''religionsneutralen demokratischen Staat''' nicht der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Hierbei handelt es sich um Volksverdummung oder gar Volksverhetzung (§ 130 StGB).
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
 
'''OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2000 - 15 W 50/00; BtPrax 2000,168 (mit Anm. Hoffmann S. 2357 und Pöld-Krämer S. 237) = FamRZ 2001,314 = FGPrax 2000,107 = NJW 2001,1800 = OLGR 2000,176 = RdLH 2000,139''':
 
'''OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2000 - 15 W 50/00; BtPrax 2000,168 (mit Anm. Hoffmann S. 2357 und Pöld-Krämer S. 237) = FamRZ 2001,314 = FGPrax 2000,107 = NJW 2001,1800 = OLGR 2000,176 = RdLH 2000,139''':
  
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