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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Der deutsche Rechtsbegriff Personenstand bezeichnet die rechtliche Stellung eines Menschen, die durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie begründet wird. Das Wort erinnert immer noch an das im deutschen Kaiserreich seit 1872 geltende Standesrecht, das den Adeligen einst Privilegien verliehen hatte. Seit 1949 gelten gewohnheitsrechtlich praktizierte Standesunterschiede in der Bundesrepublik Deutschland dank des Art. 3 GG als verfassungswidrig.  
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Der deutsche Rechtsbegriff Personenstand bezeichnet die rechtliche Stellung eines Menschen, die durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie begründet wird. Das Wort erinnert immer noch an das im deutschen Kaiserreich seit 1871 geltende Standesrecht, das den Adeligen einst Privilegien verliehen hatte (Verfassungsänderungen mit der Einführung der Titulaturen "Kaiser" und "Reich" zum 01.01.1871). Seit 1949 gelten gewohnheitsrechtlich praktizierte Standesunterschiede in der Bundesrepublik Deutschland dank des Art. 3 GG als verfassungswidrig.
    
==Personenstandsgesetz==
 
==Personenstandsgesetz==
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