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==Personenstandsgesetz==
 
==Personenstandsgesetz==
 
Personenstand gemäß § 1 Abs. 1 PStG ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer natürlichen Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand in Deutschland umfasst [[Datenschutz|Daten]] über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.
 
Personenstand gemäß § 1 Abs. 1 PStG ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer natürlichen Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand in Deutschland umfasst [[Datenschutz|Daten]] über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.
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==Personenstandsregister==
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Die [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Standesämter in Deutschland führen für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche je ein Eheregister (§ 15 PStG), ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17 PStG), ein Geburtenregister (§ 21 PStG) und ein Sterberegister (§ 31 PStG). Diese Personenstandsregister in Deutschland werden heute elektronisch geführt. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss aus [[Datenschutz]]gründen jederzeit erkennbar sein (siehe § 3 Abs. 2 PStG). Personenstandsregister gehören zu den kritischen Infrastrukturen in Deutschland.
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==Personenstandsurkunden==
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Die [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Standesämter in Deutschland stellen auf Antrag Personenstandsurkunden aus: Eheurkunden gemäß § 57 PStG, Lebenspartnerschaftsurkunden gemäß § 58 PStG, Geburtsurkunden gemäß § 59 PStG, Sterbeurkunden gemäß § 60 PStG sowie beglaubigte Registerausdrucke aus allen Personenstandsregistern und beglaubigte Abschriften oder Ausdrucke der elektronisch gespeicherten [[Gerichtsbeschluss|gerichtlichen Entscheidungen]] (siehe § 55 PStG).
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==Europäischer Datenaustausch==
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Der mögliche elektronische Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten in Deutschland und der Europäischen Union ist in § 68 PStG gesetzlich geregelt. Rechtliche Grundlage ist auch die EU-Verordnung 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.10.2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen [[Zugangsrecht|Zugangstors]] zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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