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==Allgemeines==
Der deutsche Rechtsbegriff Personenstand bezeichnet die rechtliche Stellung eines Menschen, die durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie begründet wird. Das Wort erinnert immer noch an das im deutschen Kaiserreich seit 1872 geltende Standesrecht, das den Adeligen einst Privilegien verliehen hatte. Seit 1949 gelten gewohnheitsrechtlich praktizierte Standesunterschiede in der Bundesrepublik Deutschland dank des Art. 3 GG als verfassungswidrig.

==Personenstandsgesetz==
Personenstand gemäß § 1 Abs. 1 PStG ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer natürlichen Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand in Deutschland umfasst [[Datenschutz|Daten]] über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

==Siehe auch==
* [[Eherecht und Betreuung]]
* [[Ehefähigkeit]]


[[Kategorie:Rechtsnormen]]
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