Die deutschen Strafgerichte haben in vielen Urteilen den strafrechtlichen Gewaltbegriff zu definieren versucht. Es heißt ja in § 240 StGB, dass wer einen anderen mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, sich in Deutschland strafbar macht. Die Strafgerichte müssten dann im [[Strafprozess]] fallbezogen entscheiden, ob eine strafbare Nötigung vorlag. | Die deutschen Strafgerichte haben in vielen Urteilen den strafrechtlichen Gewaltbegriff zu definieren versucht. Es heißt ja in § 240 StGB, dass wer einen anderen mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, sich in Deutschland strafbar macht. Die Strafgerichte müssten dann im [[Strafprozess]] fallbezogen entscheiden, ob eine strafbare Nötigung vorlag. |