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| | Soll die Unterbringung zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig, siehe hierzu den BGH weiter unten. | | Soll die Unterbringung zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig, siehe hierzu den BGH weiter unten. |
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| | + | ==Zum Gefahrbegriff== |
| | + | Die Gefahr muss ernstlich und konkret bestehen (BGH FamRZ, 2019, S. 552; 2018, S. 950; 2014, S. 831; 2011, S. 1141). Die Gefahr muss wahrscheinlich sein, eine bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Der Gefahrbegriff entspricht weitestgehend dem des öffentlichen Unterbringungsrechtes. Bei der Bewertung der Gefahr handelt es sich um eine auf Tatsachen beruhende Prognoseentscheidung (BGH FamRZ, 2017, S. 1422; 2014, S. 831; 2011, S. 1141). Weiter setzt eine freiheitsentziehende Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung voraus, dass der Betroffene seinen Willen aufgrund einer psychischen Störung, geistigen oder seelischen Behinderung nicht frei bilden kann. Der Staat hat von Verfassung wegen kein Recht, seine zur freien Willensbildung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (Jürgens, 2018, § 1906 BGB, Rn. 11). Bei der Gefahr der Selbsttötung bedarf es einer konkreten Gefahr, dass der Betroffene aufgrund der vorliegenden Störung oder Behinderung einen (ggf. einen weiteren) Selbsttötungsversuch unternimmt. Hierbei müssen objektivierbare konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr bestehen (Jürgens, 2018, § 1906 BGB, Rn. 12). Eine oftmals vorliegende Basissuizidalität ist nicht ausreichend, eine freiheitsentziehende Unterbringung ohne krisenhafte Zuspitzung mit erkennbarer akuter Suizidalität zu rechtfertigen. |
| | + | Eine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigt es nicht, wenn der Betroffene eine geringe Zahl von Beruhigungsmitteln und / oder Schlafmitteln geschluckt hat, ohne dass feststeht, um welche Medikamente es sich handelte. Auch reicht es nicht, wenn der Betroffene aus dem Fenster des ersten Stockes springt, wenn dies der einzige Weg ist die verschlossene Wohnung zu verlassen. Vielmehr sind suizidale Gedanken, Todeswünsche, Suiziddrohungen und frühere Suizidversuche relevant. Weiter zu berücksichtigen sind die Zugehörigkeit zu Risikogruppen, bekannte Krisenanfälligkeit, die suizidale Entwicklung und präsuizidale Symptomatik. Jedoch kann die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Diagnosegruppe nur als Anhaltspunkt dienen (Marschner/Volkert/Lesting, 2010, Kap. A Rn. 90). Ein in freier Willensbestimmung vorgenommener Suizid rechtfertigt keine Unterbringung. Die Abgrenzung zum Suizid ohne freie Willensbestimmung gestaltet sich jedoch schwierig. So lässt sich aus einem Suizid nicht direkt eine psychische Störung oder geistige oder psychische Behinderung schließen (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn 12). |
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| | + | ==Die Gefahr des erheblichen gesundheitlichen Schadens== |
| | + | Ebenso wie beim Suizid bedarf es bei der freiheitsentziehenden Unterbringung zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens einer Gefahr, die durch konkrete Anhaltspunkte gekennzeichnet ist. Andererseits setzt eine Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus (BGH FamRZ, 2010, S. 365). Weiter bedarf es ebenfalls einer Kausalität zwischen der vorliegenden psychischen Störung oder geistigen oder seelischen Behinderung. Eine vorliegende Gefahr ohne Kausalzusammenhang rechtfertigt keine Unterbringung (Jürgens, 2019, § 1986 BGB, Rn. 13). Der zu erwartende Schaden muss erheblich sein. Erheblichkeit liegt vor, wenn der zu erwartende Schaden nicht heilbar ist oder die Folgen des Schadens eine längerfristige Beeinträchtigung zur Folge haben (Staudinger/Bienwald, 2017, § 1906 BGB, Rn. 53). Die Selbstgefährdung setzt kein zielgerichtetes Handeln des Betroffenen voraus (BGH FamRZ, 2010, S. 365). Wenn z.B. ein altersverwirrter Betroffener regelmäßig nachts und bei Kälte ohne Berücksichtigung des Straßenverkehrs umherirrt und sich so der Gefahr des Erfrierens oder des Überfahrenwerdens aussetzt, kann untergebracht werden. Die Gefahr kann auch durch Unterlassen entstehen, wenn der Betroffene sich beispielsweise nicht richtig ernährt oder die Nahrungsaufnahme verweigert (Jürgens, 2019, §1906 BGB, Rn. 13). |
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| | + | ==Sachverhalte, die keine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen== |
| | + | Die Gefahr der Schädigung Dritter oder der Allgemeinheit rechtfertigt keine Unterbringung. Die Gefahrenabwehr derartiger Gefahren obliegt der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (BT-Drucks. 11/4528, S. 146). Werden Gefahren Dritter oder der Allgemeinheit infolge einer zivilrechtlichen Freiheitsentziehung sekundär abgewendet, ist dagegen nichts einzuwenden. Die Gefahr anderer als gesundheitlicher Schäden rechtfertigt keine Unterbringung. Der Schutz anderer Rechtsgüter oder des Vermögens wird nicht von dem Gefahrbegriff des § 1831 Abs. 1 BGB erfasst. Wenngleich der Regierungsentwurf eine mittelbare Gefahr durch Schäden an anderen Rechtsgütern oder dem Vermögen beschreibt, können die Auswirkungen der nicht von § 1831 Abs. 1 BGB erfassten Rechtsgüter eine Verschlechterung herbeiführen, die dann für sich eine unter § 1831 Abs. 1 BGB fallende Gefährdung produzieren, wenngleich diese Konstruktion zu Recht zweifelhaft erscheint. Eine Unterbringung zur Vermeidung von Straftaten ist ausgeschlossen (BT-Drucks. 11/4528, S. 81 f.; Staudinger/Bienwald, § 1906 BGB, Rn. 46). Auch das Verwahrlosen in der eigenen Wohnung mit Folge einer Kündigung und Räumung rechtfertigt an sich noch keine Unterbringung. In der Praxis geht eine derartige Verwahrlosung häufig mit einem Zustand der körperlichen Verelendung und Unterversorgung einher, was wiederum eine die Unterbringung rechtfertigende Gefahr darstellt, wenngleich in diesem Fall eine eher kurzfristige Unterbringung in Betracht kommt. Nicht ausreichend ist ein zu befürchtender sozialer Abstieg durch Nichtzahlung der Miete oder Nichteinhalten der Mieterpflichten. Die Ablehnung eines Betroffenen, die Medikamente einzunehmen und einen gesundheitlichen Rückfall zu provozieren, reicht für die Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht aus. Anders verhält es sich mit lebenswichtigen Medikamenten, die aufgrund eines Wahns nicht eingenommen werden (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 13 – 15). |
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| | + | ==Sachverhalte, die eine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen== |
| | + | Eine Unterbringung aufgrund erheblicher gesundheitlicher Schäden kommt in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt sein Leben gefährdet, indem er z.B. lebensnotwendige Medikamente nicht einnimmt. Die krankheitsbedingte Verweigerung der Nahrungsaufnahme rechtfertigt ebenfalls eine Unterbringung (BT-Drucks. 11/4528, S. 146 f.), wobei Alternativen zur Unterbringung unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsprinzips genau zu prüfen sind. Wiederholte Verletzungen infolge von Stürzen im Alkoholrausch bei Vorliegen einer psychischen Krankheit rechtfertigen eine Unterbringung (siehe hierzu auch den Exkurs zu Alkohol-, Drogen- und Magersucht). Wenn ein altersbedingt verwirrter Betreuter nachts planlos oder ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherläuft und sich so gefährdet, rechtfertigt dies ebenso eine Unterbringung (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 13). Weiter ist eine freiheitsentziehende Unterbringung möglich bei einer Verweigerung der Nahrungs- oder Getränkeaufnahme, Weigerung, die zur Abwendung einer erheblichen Eigengefährdung notwendigen Psychopharmaka einzunehmen, Leben in einer vermüllten Wohnung, von der Gesundheitsgefahren ausgehen, Androhen einer erheblichen Selbstgefährdung mit ausreichender Glaubwürdigkeit (Jurgeleit/Kieß, 2018, § 1906 BGB, Rn. 20). |
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| | + | ==Exkurs, Alkoholabhängigkeit, Drogen- und Magersucht== |
| | + | Alkoholismus stellt nach herrschender Meinung an sich weder eine psychische Krankheit noch eine geistige oder seelische Behinderung im Sinne des Abs. 1 s.1 dar (BGH FamRZ, 2018, S. 1691; 2016, S. 807 und S. 1068; 2015, S. 1017; 2011, S. 1725; mwNw Staudinger/Bienwald, § 1906 BGB, Rn. 27; Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 15; Jurgeleit, 2018, § 1906 BGB, Rn. 17). Ebenso verhält es sich bei Drogenabhängigkeit und Magersucht. Bei der freiheitsentziehenden Unterbringung ist allein auf die psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung abzustellen. Somit scheidet eine freiheitsentziehende Unterbringung aufgrund reinen Alkoholismus aus (BGH FamRZ 2011, S. 1725; BayObLG FamRZ, 1999, S. 1306 f.). Eine bloße Rückfallgefahr rechtfertigt keine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung (BGH FamRZ, 2016, S. 1070). Anders verhält es sich, wenn der Alkoholismus in ursächlichen Zusammenhang mit einer geistigen Behinderung steht oder infolge des hochgradigen Alkoholismus eingetreten ist. Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist zu verneinen, wenn der Alkoholismus Symptom einer bereits vorhandenen psychischen Störung, geistigen oder seelischen Behinderung ist und eine Entwöhnungsbehandlung abgelehnt wird (OLG Schleswig FamRZ 1998, S. 1328). Hingegen kann eine hirnorganische Minderleistung mit Wesensveränderung und einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung infolge des Alkoholismus eine freiheitsentziehende Unterbringung rechtfertigen (BayObLG FamRZ, 1994, S. 1617). Besteht ein demenzielles Syndrom bei Alkoholabhängigkeit iVm einem Korsakow-Syndrom und ist der Betroffene aufgrund dessen nicht mehr in der Lage, sein Leben selbstständig zu führen, und würde ein fortgeführter Konsum somit sein Leben gefährden, ist eine freiheitsentziehende Unterbringung statthaft (BayObLG, FamRZ 2002, S. 908). Auch kommt eine freiheitsentziehende Unterbringung in Betracht, wenn der Betroffene völlig verwahrlost und infolge dieser eine Gesundheitsgefahr infolge körperlicher Verelendung und Unterversorgung eintritt (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 15; HK-Bur, 2019, § 1906 BGB, Rn. 124). |
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| | + | ==Erforderlichkeit der Unterbringung - Das Ultima Ratio Prinzip== |
| | + | Beide Arten der Unterbringung, Unterbringung zur Abwehr einer Selbsttötung oder eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden sowie die Unterbringung zur Heilbehandlung, sind als Ultima Ratio zu verstehen. Sie kommen erst in Betracht, wenn alle milderen Alternativen ausgeschöpft sind und keine anderen Möglichkeiten als die Unterbringung mehr zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz und der Eingriffsintensivität der Maßnahme. Als mögliche vorrangigen Behandlungsalternativen kommen in Betracht: |
| | + | * Freiwillige Behandlungen im stationären Bereich; |
| | + | * Eine Behandlung im sog. Home-Treatment oder in Tages- oder Nachtkliniken; |
| | + | * Eine Behandlung durch niedergelassene Psychiater oder Therapeuten; |
| | + | * Sicherstellung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme durch einen Pflegedienst im häuslichen Bereich; |
| | + | * Die Betreuung in therapeutischen Wohngemeinschaften oder im betreuten Einzelwohnen; |
| | + | * Die Begleitung durch rund um die Uhr verfügbare sozialpsychiatrische oder Krisendienste; |
| | + | * Die Hilfestellung durch persönliche Assistenz oder EX-IN bzw. Genesungsbegleiter (Jürgens, 2019, § 1906 BGB, Rn. 25). |
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| | ===[[Rechtsprechung]]=== | | ===[[Rechtsprechung]]=== |