Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 57: Zeile 57:  
Nach einem Forschungsbericht, den das Bundesarbeitsministerium in Auftrag gab, waren 2016 ca. 85.000 Personen wegen der Betreuerbestellung nicht wahlberechtigt (siehe Link unten, dort Seite 40).
 
Nach einem Forschungsbericht, den das Bundesarbeitsministerium in Auftrag gab, waren 2016 ca. 85.000 Personen wegen der Betreuerbestellung nicht wahlberechtigt (siehe Link unten, dort Seite 40).
   −
Nach der Übergangsbestimmung im neuen ab 1.7.2019 geltenden Recht (§ 53 Bundeswahlgesetz) haben die Wahlbehörden die bisher nach § 309 Abs. 1 FamFG erfolgten Mitteilungen über die Anordnung der Totalbetreuung (bzw. der Mitteilungen über die Unterbringung nach § 63 StGB) künftig nicht mehr zu speichern; die Wahlausschlüsse müssen somit von Amts wegen aus den Registern entfernt werden. Da § 309 Abs. 1 FamFG ebenfalls zum 1.7.2019 gestrichen wurde, erfolgen bei künftigen Betreuerbestellungen mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ keine Mitteilungen an die Wahlbehörde mehr.
+
Nach der Übergangsbestimmung im neuen ab 1.7.2019 geltenden Recht (§ 53 Bundeswahlgesetz) haben die Wahlbehörden die bisher nach § 309 Abs. 1 FamFG erfolgten Mitteilungen über die Anordnung der Totalbetreuung (bzw. der Mitteilungen über die Unterbringung nach § 63 StGB) künftig nicht mehr zu speichern; die Wahlausschlüsse müssen somit von Amts wegen aus den Registern entfernt werden. Der § 309 Abs. 1 FamFG wurde ebenfalls zum 1.7.2019 gestrichen.
    
===[[Rechtsprechung]]===  
 
===[[Rechtsprechung]]===  
7.540

Bearbeitungen

Navigationsmenü