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==Aufhebung der Dauerzahlung==
 
==Aufhebung der Dauerzahlung==
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Eine Aufhebung (§ 48 Abs. 1 FamFG) ist notwendig, wenn der [[Betreuerwechsel|Betreuer entlassen]] wird oder die Betreuung endet ([[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung]] oder [[Tod des Betreuten]]).
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Eine Aufhebung (§ 48 Abs. 1 FamFG) ist notwendig, wenn der [[Betreuerwechsel|Betreuer entlassen]] wird oder die Betreuung endet ([[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung]] oder [[Tod des Betreuten]]). Auch wenn ein bisheriger Berufsbetreuer durch Wegfall der [[Registrierung]] (§ 27 BtOG) seinen Status verliert, ist die Dauerauszahlung zu beenden.
    
==Beschluss nötig?==
 
==Beschluss nötig?==

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