Es gibt manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse eingeschränkt werden muss. Den Weg, die Post vom Richter kontrollieren zu lassen (wie im Strafvollzug, § 31 StVollzG) oder eine gerichtliche Genehmigung für das Postanhalten durch den Betreuer vorzuschreiben, hat das Gesetz nicht gewählt. Vielmehr kann die Befugnis voll einem Betreuer übertragen werden. | Es gibt manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse eingeschränkt werden muss. Den Weg, die Post vom Richter kontrollieren zu lassen (wie im Strafvollzug, § 31 StVollzG) oder eine gerichtliche Genehmigung für das Postanhalten durch den Betreuer vorzuschreiben, hat das Gesetz nicht gewählt. Vielmehr kann die Befugnis voll einem Betreuer übertragen werden. |