Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 6: Zeile 6:  
===Allgemeines===
 
===Allgemeines===
   −
Das Grundgesetz schützt das Post- und [[wikipedia:de:Fernmeldegeheimnis|Fernmeldegeheimnis]] in ({{Zitat Art|10|gg}} GG) Grundgesetz). Der Betroffene ist durch die Bestellung eines Betreuers nicht gehindert, soziale Kontakte zu unterhalten; er kann ungehindert Briefe schreiben, telefonieren, aber auch angerufen und angeschrieben werden. Selbst wenn ein Betreuer nach bisherigem Recht den [[Aufgabenkreis]] "persönliche Angelegenheiten des Betreuten" oder "alle Angelegenheiten des Betreuten" hatte, war die Entscheidung über den Telekommunkationsverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post nicht davon erfaßt ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB).
+
Das Grundgesetz schützt das Post- und [[wikipedia:de:Fernmeldegeheimnis|Fernmeldegeheimnis]] in ({{Zitat Art|10|gg}} GG) Grundgesetz. Der Betroffene ist durch die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] nicht gehindert, soziale Kontakte zu unterhalten; er kann ungehindert Briefe schreiben, telefonieren, aber auch angerufen und angeschrieben werden. Selbst wenn ein Betreuer nach bisherigem Recht den [[Aufgabenkreis]] "persönliche Angelegenheiten des Betreuten" oder "alle Angelegenheiten des Betreuten" hatte, war die Entscheidung über den Telekommunikationsverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post nicht davon erfaßt ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB).
    
Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten [[Aufgabenkreis]]en, insofern gem. § 1815 Abs. 2 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten privaten Stellen, Gerichte und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat-dej |§|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des  [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] sowie {{Zitat-dej |§|170|zpo}} ZPO es nahelegen, direkten Schriftverkehr (auch) mit dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zu führen.
 
Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten [[Aufgabenkreis]]en, insofern gem. § 1815 Abs. 2 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten privaten Stellen, Gerichte und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat-dej |§|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des  [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] sowie {{Zitat-dej |§|170|zpo}} ZPO es nahelegen, direkten Schriftverkehr (auch) mit dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zu führen.
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü