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* Das [[Vormundschaftsgericht]] kann im Einzelfall auf bereits erstellte [[Sachverständigengutachten]] des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) zugreifen, ein eigenes Gerichtsgutachten ist dann nicht mehr einzuholen. Der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] müssen dem zustimmen (§ 68b FGG und § 94 SGB XI).
 
* Das [[Vormundschaftsgericht]] kann im Einzelfall auf bereits erstellte [[Sachverständigengutachten]] des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) zugreifen, ein eigenes Gerichtsgutachten ist dann nicht mehr einzuholen. Der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] müssen dem zustimmen (§ 68b FGG und § 94 SGB XI).
 
* Die Überprüfungsfrist bei [[Gerichtsbeschluss|Betreuungsanordnungen]]: von 5 auf 7 Jahre verlängert (§ 69 FGG).
 
* Die Überprüfungsfrist bei [[Gerichtsbeschluss|Betreuungsanordnungen]]: von 5 auf 7 Jahre verlängert (§ 69 FGG).
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* Die Bundesländer können Aufgaben von Richtern auf [[Rechtspfleger]] übertragen: Auswahl und Bestellung eines Betreuers, Bestellung eines Ergänzungs-, [[Verhinderungsbetreuer]]s, [[Betreuerwechsel|Entlassung eines Betreuers]] und Bestellung eines neuen Betreuers (§ 19 RpflG).
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* Die [[Bundesländer]] können Aufgaben von Richtern auf [[Rechtspfleger]] übertragen: Auswahl und Bestellung eines Betreuers, Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer|Ergänzungs-]], [[Verhinderungsbetreuer]]s, [[Betreuerwechsel|Entlassung eines Betreuers]] und Bestellung eines neuen Betreuers (§ 19 RpflG).
    
==Berufsbetreuung==
 
==Berufsbetreuung==
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