* Das [[Vormundschaftsgericht]] kann im Einzelfall auf bereits erstellte [[Sachverständigengutachten]] des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) zugreifen, ein eigenes Gerichtsgutachten ist dann nicht mehr einzuholen. Der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] müssen dem zustimmen (§ 68b FGG und § 94 SGB XI). | * Das [[Vormundschaftsgericht]] kann im Einzelfall auf bereits erstellte [[Sachverständigengutachten]] des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) zugreifen, ein eigenes Gerichtsgutachten ist dann nicht mehr einzuholen. Der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] müssen dem zustimmen (§ 68b FGG und § 94 SGB XI). |