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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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* Gegen den [[Freier Wille|freien Willen]] des Volljährigen kann darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB).
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* Gegen den [[Freier Wille|freien Willen]] des Volljährigen darf ein Betreuer nicht mehr bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB).
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* Über die Existenz von [[Betreuungsverfügung]]en und jetzt auch neu [[Vorsorgevollmacht]]en muss das Vormundschaftsgericht unterrichtet werden (§ 1901a BGB).
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* Über die Existenz von [[Betreuungsverfügung]]en und jetzt auch [[Vorsorgevollmacht]]en musste das [[Vormundschaftsgericht]] unterrichtet werden (§ 1901a BGB).
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* [[Betreuungsverein]]e sind nun auch für die Beratung von Bevollmächtigten zuständig und können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten (§ 1908f BGB).
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* [[Betreuungsverein]]e sind nun auch für die Beratung von Bevollmächtigten zuständig und können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer [[Vorsorgevollmacht]] beraten (§ 1908f BGB).
    
==Verfahrensfragen==
 
==Verfahrensfragen==
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