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Insgesamt werden die rechtlichen Regelungen zu Suizid und Sterbehilfe noch überwiegend von deren Gegnern bestimmt. Die Anliegen der Befürworter finden aber zunehmend Beachtung. Abgesehen von divergenten, weltanschaulichen Grundüberzeugungen<ref> hierzu im Einzelnen: v. Lewinski,a.a.O., S. 55-99</ref> ist die argumentative Auseinandersetzung hierüber vor allem auf folgende konkrete Einzelaspekte fokussiert<ref> Im Einzelnen hierzu: v. Lewinski,a.a.O. S.170-191 </ref>.
 
Insgesamt werden die rechtlichen Regelungen zu Suizid und Sterbehilfe noch überwiegend von deren Gegnern bestimmt. Die Anliegen der Befürworter finden aber zunehmend Beachtung. Abgesehen von divergenten, weltanschaulichen Grundüberzeugungen<ref> hierzu im Einzelnen: v. Lewinski,a.a.O., S. 55-99</ref> ist die argumentative Auseinandersetzung hierüber vor allem auf folgende konkrete Einzelaspekte fokussiert<ref> Im Einzelnen hierzu: v. Lewinski,a.a.O. S.170-191 </ref>.
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=== Unangreifbarbarkeit menschlichen Lebens ===
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=== Unangreifbarkeit menschlichen Lebens ===
    
Die Gegner selbstbestimmten Sterbens berufen sich auf einen demokratischen, in der Verfassung verankerten, mehrheitlichen Konsens der Gesellschaft darüber, dass das Leben unter dem besonderen Schutz des Staates stehe und damit nahezu unangreifbar sei und. Es sei demokratisch legitim, mehrheitlich Wertentscheidungen für gesellschaftlich relevante Fragen zu treffen, die die Minderheiten dann zu akzeptieren haben.
 
Die Gegner selbstbestimmten Sterbens berufen sich auf einen demokratischen, in der Verfassung verankerten, mehrheitlichen Konsens der Gesellschaft darüber, dass das Leben unter dem besonderen Schutz des Staates stehe und damit nahezu unangreifbar sei und. Es sei demokratisch legitim, mehrheitlich Wertentscheidungen für gesellschaftlich relevante Fragen zu treffen, die die Minderheiten dann zu akzeptieren haben.
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