Möglichkeiten zur [[Beratung]] bestehen sowohl beim [[Betreuungsgericht]] (§ 1861 BGB) als auch bei der zuständigen Behörde (§ 5 BtOG). Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsvorbehalten]] oder mit der jährlichen [[Rechnungslegung]], eher an das Gericht wenden. Zu Beginn der Betreuung erfolgt ein [[Einführungsgespräch]] mit dem [[Rechtspfleger]] des Gerichtes, bei dieser Gelegenheit wird auch der [[Betreuerausweis]] ausgehändigt. | Möglichkeiten zur [[Beratung]] bestehen sowohl beim [[Betreuungsgericht]] (§ 1861 BGB) als auch bei der zuständigen Behörde (§ 5 BtOG). Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsvorbehalten]] oder mit der jährlichen [[Rechnungslegung]], eher an das Gericht wenden. Zu Beginn der Betreuung erfolgt ein [[Einführungsgespräch]] mit dem [[Rechtspfleger]] des Gerichtes, bei dieser Gelegenheit wird auch der [[Betreuerausweis]] ausgehändigt. |