| | Das bedeutet, sobald es oberhalb der Schonbeträge liegt, die seit 1.1.2023 nach § 1 der Verordnung zu § 90 SGB XII 10.000 € betragen. | | Das bedeutet, sobald es oberhalb der Schonbeträge liegt, die seit 1.1.2023 nach § 1 der Verordnung zu § 90 SGB XII 10.000 € betragen. |
| − | Kann die beabsichtigte [[Betreuervergütung]] unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1879 BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse. | + | Kann die beabsichtigte [[Betreuervergütung]] unter Berücksichtigung der [[Freibetrag|Freibeträge]] und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1879 BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse. |
| | Die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Betreuungsfall ist wie im alten Recht Pflicht des [[Betreuungsgericht]]es (§ 26 FamFG; vgl. BayObLG BtPrax 1995, 227 = FamRZ 1996, 244; LG Frankfurt/Main FamRZ 1993, 218 = JurBüro 1993, 11 = Rpfleger 1992, 433 = BtE 1992/93, 30). Im Rahmen des Ermessens muss jedoch auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rz. 280d). | | Die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Betreuungsfall ist wie im alten Recht Pflicht des [[Betreuungsgericht]]es (§ 26 FamFG; vgl. BayObLG BtPrax 1995, 227 = FamRZ 1996, 244; LG Frankfurt/Main FamRZ 1993, 218 = JurBüro 1993, 11 = Rpfleger 1992, 433 = BtE 1992/93, 30). Im Rahmen des Ermessens muss jedoch auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rz. 280d). |