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== Einwilligung zur Organentnahme („erweiterte Zustimmungslösung“) ==
 
== Einwilligung zur Organentnahme („erweiterte Zustimmungslösung“) ==
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Die gesetzliche Regelung der Zulässigkeit der postmortalen Organspende musste zum einen dem über den Tod hinaus fortwirkenden [[Selbstbestimmung]]srecht jedes Menschen Rechnung tragen. Deshalb hat die zu Lebzeiten abgegebene Erklärung zur Organspende absolute Priorität und ist von jedermann strikt zu beachten. Die Einwilligung kann auf die Entnahme bestimmter Organe beschränkt werden. Jugendliche können erst ab 16 Jahren selbst in eine Organspende einwilligen, ab 14 Jahren ist ein Widerspruch möglich. Nach § 2 Abs. 2a TPG darf niemand gezwungen werden, zu Lebzeiten eine Organspendeerklärung abzugeben.
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Die gesetzliche Regelung der Zulässigkeit der postmortalen Organspende musste zum einen dem über den Tod hinaus fortwirkenden [[Selbstbestimmung]]srecht jedes Menschen Rechnung tragen. Deshalb hat die zu Lebzeiten abgegebene Erklärung zur Organspende absolute Priorität und ist von jedermann strikt zu beachten. Die Einwilligung kann auf die Entnahme bestimmter Organe beschränkt werden. Jugendliche können erst ab 16 Jahren selbst in eine Organspende einwilligen, ab 14 Jahren ist ein [[Widerspruchsrecht|Widerspruch möglich]]. Nach § 2 Abs. 2a TPG darf niemand gezwungen werden, zu Lebzeiten eine Organspendeerklärung abzugeben.
    
Zum anderen regelt das Transplantationsgesetz auch die weitaus überwiegende Zahl der Fälle, in denen der Verstorbene zu Lebzeiten - aus welchen Gründen auch immer - keine Erklärung zur Organspende abgegeben hatte. Dies betrifft mehr als 95 % aller Todesfälle.  
 
Zum anderen regelt das Transplantationsgesetz auch die weitaus überwiegende Zahl der Fälle, in denen der Verstorbene zu Lebzeiten - aus welchen Gründen auch immer - keine Erklärung zur Organspende abgegeben hatte. Dies betrifft mehr als 95 % aller Todesfälle.  
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Der nächste Angehörige ist als Sachwalter des über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechts verpflichtet, einen ihm bekannten oder mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders bei der Entscheidung über eine postmortale Organspende zu beachten. Wenn auch Anhaltspunkte für einen mutmaßlichen Willen fehlen, ist der nächste Angehörige nach ethisch verantwortbarem Ermessen im Rahmen seines Totensorgerechts zu einer Entscheidung im Sinne des Verstorbenen berufen. Diese Regelung entspricht der auch bislang praktizierten erweiterten Zustimmungslösung. Derzeit sollen die Angehörigen in rund 60 % der jährlich zur Transplantation in Frage kommenden Todesfälle ihre Einwilligung geben<ref name="ftn3"><sup>lt. Mainka aaO.</sup></ref>.
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[[Angehörigenvertretungsrecht|Der nächste Angehörige]] ist als Sachwalter des über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechts verpflichtet, einen ihm bekannten oder mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders bei der Entscheidung über eine postmortale Organspende zu beachten. Wenn auch Anhaltspunkte für einen mutmaßlichen Willen fehlen, ist der nächste Angehörige nach ethisch verantwortbarem Ermessen im Rahmen seines Totensorgerechts zu einer Entscheidung im Sinne des Verstorbenen berufen. Diese Regelung entspricht der auch bislang praktizierten erweiterten Zustimmungslösung. Derzeit sollen die Angehörigen in rund 60 % der jährlich zur Transplantation in Frage kommenden Todesfälle ihre Einwilligung geben<ref name="ftn3"><sup>lt. Mainka aaO.</sup></ref>.
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=== Zu a) betreute Person als Organempfänger ===
 
=== Zu a) betreute Person als Organempfänger ===
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Hier stellt sich die Frage der Einwilligung in den ärztlichen Eingriff durch den Betreuer. Bei der Übertragung von Organen handelt es sich um erhebliche Eingriffe, daher ist bei Verneinen der Einwilligungsfähigkeit der betreuten Person die Einwilligung durch den Betreuer nötig, dessen Aufgabenkreis die Heilbehandlung umfassen muss, und der dazu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1829 BGB) benötigt<ref name="ftn4"><sup>Zimmermann: Betreuungsrecht, 3. Aufl., München 1997, S. 163; Rink in HK BUR, Rdnr. 13a zu § 1904 BGB</sup></ref>. Dies gilt insbesondere angesichts einer Überlebensrate von rund 70 % bei Leber oder Herztransplantationen (nach einem Jahr). Ausgenommen von der gerichtlichen Genehmigung dürften allenfalls kleinere Eingriffe, wie Hornhaut- oder Gehörmuscheltransplantationen sein.  
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Hier stellt sich die Frage der Einwilligung in den ärztlichen Eingriff durch den Betreuer. Bei der Übertragung von Organen handelt es sich um erhebliche Eingriffe, daher ist bei Verneinen der [[Einwilligungsfähigkeit]] der betreuten Person die Einwilligung durch den Betreuer nötig, dessen [[Aufgabenkreis]] die Heilbehandlung umfassen muss, und der dazu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1829 BGB) benötigt<ref name="ftn4"><sup>Zimmermann: Betreuungsrecht, 3. Aufl., München 1997, S. 163; Rink in HK BUR, Rdnr. 13a zu § 1904 BGB</sup></ref>. Dies gilt insbesondere angesichts einer Überlebensrate von rund 70 % bei Leber oder Herztransplantationen (nach einem Jahr). Ausgenommen von der gerichtlichen Genehmigung dürften allenfalls kleinere Eingriffe, wie Hornhaut- oder Gehörmuscheltransplantationen sein.  
    
Für die Frage der Einwilligungsfähigkeit gelten die allgemeinen aus der strafrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die nicht an die Geschäftsfähigkeit i.S. von § 104 BGB anknüpfen, sondern an die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Einwilligungsunfähig ist nach dieser Definition, wer Art, Bedeutung und Tragweite bzw. Folgen des Eingriffs nicht verstehen bzw. seinen Willen nicht danach bestimmen kann<ref name="ftn5"><sup>Rink in HK BUR, Rdnr. 3 vor § 1904 BGB; Bienwald, Betreuungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 3 zu § 1904 BGB</sup></ref>. Abzustellen ist auf die erforderliche ärztliche Aufklärung, die der Einwilligung vorherzugehen hat<ref name="ftn6"><sup>Jürgens, Betreuungsrecht, München 1995, Rdnr. 4 zu § 1904 BGB; Knittel, Betreuungsgesetz, Rdnr. 3 zu § 1904 BGB</sup></ref>.
 
Für die Frage der Einwilligungsfähigkeit gelten die allgemeinen aus der strafrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die nicht an die Geschäftsfähigkeit i.S. von § 104 BGB anknüpfen, sondern an die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Einwilligungsunfähig ist nach dieser Definition, wer Art, Bedeutung und Tragweite bzw. Folgen des Eingriffs nicht verstehen bzw. seinen Willen nicht danach bestimmen kann<ref name="ftn5"><sup>Rink in HK BUR, Rdnr. 3 vor § 1904 BGB; Bienwald, Betreuungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 3 zu § 1904 BGB</sup></ref>. Abzustellen ist auf die erforderliche ärztliche Aufklärung, die der Einwilligung vorherzugehen hat<ref name="ftn6"><sup>Jürgens, Betreuungsrecht, München 1995, Rdnr. 4 zu § 1904 BGB; Knittel, Betreuungsgesetz, Rdnr. 3 zu § 1904 BGB</sup></ref>.
    
=== Zu b) betreute Person als Lebendspender ===
 
=== Zu b) betreute Person als Lebendspender ===
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Eine Lebendspende kommt grundsätzlich nur innerhalb des engeren Familienkreises und auch nur für einzelne Nieren (sowie ggf. Knochenmark) in Betracht. Für die Einwilligung der betreuten Person selbst gelten die obigen Grundsätze. Ist die betreute Person einwilligungsunfähig, stellt sich die Frage, ob der Betreuer stattdessen einwilligen kann. Dies ist grundsätzlich zu verneinen, weil sich der Betreuer an § 1821 BGB zu orientieren hat und die beabsichtigte Lebendspende auf das Wohl eines Dritten, nicht des Betreuten, gerichtet ist<ref name="ftn7"><sup>Knittel, Betreuungsgesetz, Rdnr. 18 zu § 1904 BGB; Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, Rdnr. 9 zu § 1904 BGB</sup></ref>. Der Regierungsentwurf zum Betreuungsgesetz erwähnt allerdings den als Ausnahme bezeichneten Fall, dass die Organspende auch dem Wohl des Betreuten dienen kann, z.B. wenn das Leben eines Kindes der betreuten Person nur durch ihre Organspende gerettet werden kann<ref name="ftn8"><sup>Bt-Drs. 11/4528, S. 142; ablehnend: Kern, MedR 1991, S. 66 (70)</sup></ref>.
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Eine Lebendspende kommt grundsätzlich nur innerhalb des engeren Familienkreises und auch nur für einzelne Nieren (sowie ggf. Knochenmark) in Betracht. Für die Einwilligung der betreuten Person selbst gelten die obigen Grundsätze. Ist die betreute Person einwilligungsunfähig, stellt sich die Frage, ob der Betreuer stattdessen einwilligen kann. Dies ist grundsätzlich zu verneinen, weil sich der Betreuer an § 1821 BGB zu orientieren hat und die beabsichtigte Lebendspende auf das Wohl eines Dritten, nicht des Betreuten, gerichtet ist<ref name="ftn7"><sup>Knittel, Betreuungsgesetz, Rdnr. 18 zu § 1904 BGB; Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, Rdnr. 9 zu § 1904 BGB</sup></ref>. Der Regierungsentwurf zum [[Betreuungsgesetz]] erwähnt allerdings den als Ausnahme bezeichneten Fall, dass die Organspende auch dem Wohl des Betreuten dienen kann, z.B. wenn das Leben eines Kindes der betreuten Person nur durch ihre Organspende gerettet werden kann<ref name="ftn8"><sup>Bt-Drs. 11/4528, S. 142; ablehnend: Kern, MedR 1991, S. 66 (70)</sup></ref>.
    
Da das Fehlen eines Organs immer einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden darstellt, ist stets die Genehmigung des Betreuungsgerichtes gem. § 1829 BGB erforderlich<ref name="ftn9"><sup>Zimmermann aaO. S. 167</sup></ref>.
 
Da das Fehlen eines Organs immer einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden darstellt, ist stets die Genehmigung des Betreuungsgerichtes gem. § 1829 BGB erforderlich<ref name="ftn9"><sup>Zimmermann aaO. S. 167</sup></ref>.
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=== Zu d) Einwilligung durch ehemaligen Betreuer nach Tod der betreuten Person ===
 
=== Zu d) Einwilligung durch ehemaligen Betreuer nach Tod der betreuten Person ===
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Zur Frage, inwieweit (bei Fehlen einer Erklärung zu Lebzeiten) nach der Todesfeststellung dritte Personen in die Organentnahme einwilligen können, enthält das Transplantationsgesetz nun eine konkrete Bestimmung, die sich an der gewohnheitsrechtlichen<ref name="ftn12"><sup>BGH FamRZ 1978, 15 sowie FamRZ 1992, 657</sup></ref> (sowie in einigen Bundesländern durch Bestattungsgesetze<ref name="ftn13"><sup>z.B. § 2 LeichenVO NRW, § 12 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz, § 18 Sächsisches Bestattungsgesetz</sup></ref> und das z.T. als Landesrecht weitergeltende Feuerbestattungsgesetz festgelegten) Regelung über die Totenfürsorgepflicht orientiert<ref name="ftn14"><sup>zur Bestattung durch den Betreuer s. Deinert in BtInfo 1/96, S. 25 sowie ZfF 1997, S. 76</sup></ref>.  
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Zur Frage, inwieweit (bei Fehlen einer Erklärung zu Lebzeiten) nach der Todesfeststellung dritte Personen in die Organentnahme einwilligen können, enthält das Transplantationsgesetz nun eine konkrete Bestimmung, die sich an der gewohnheitsrechtlichen<ref name="ftn12"><sup>BGH FamRZ 1978, 15 sowie FamRZ 1992, 657</sup></ref> (sowie in einigen [[Bundesländer]]n durch [[Bestattung]]sgesetze<ref name="ftn13"><sup>z.B. § 2 LeichenVO NRW, § 12 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz, § 18 Sächsisches Bestattungsgesetz</sup></ref> und das z.T. als Landesrecht weitergeltende Feuerbestattungsgesetz festgelegten) Regelung über die Totenfürsorgepflicht orientiert<ref name="ftn14"><sup>zur Bestattung durch den Betreuer s. Deinert in BtInfo 1/96, S. 25 sowie ZfF 1997, S. 76</sup></ref>.  
    
Die Reihenfolge der Angehörigen ist weiter oben im Beitrag bereits genannt worden; der Betreuer eines Volljährigen ist anders als der Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen nicht explizit genannt. Dies verwundert ein wenig, ist doch bei vielen Menschen, die schon jahrelang keine sozialen Kontakte zu Familienmitgliedern hatten, der Betreuer oft der engste Vertraute. Und so findet der Betreuer sich doch im Transplantationsgesetz wieder, nämlich als Person, die dem Verstorbenen in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat.  
 
Die Reihenfolge der Angehörigen ist weiter oben im Beitrag bereits genannt worden; der Betreuer eines Volljährigen ist anders als der Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen nicht explizit genannt. Dies verwundert ein wenig, ist doch bei vielen Menschen, die schon jahrelang keine sozialen Kontakte zu Familienmitgliedern hatten, der Betreuer oft der engste Vertraute. Und so findet der Betreuer sich doch im Transplantationsgesetz wieder, nämlich als Person, die dem Verstorbenen in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat.  
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Natürlich gilt dies nicht nur für den gesetzlichen Betreuer, auch andere enge Freunde und Lebensgefährten können hierzu zählen, aber eben u. U. auch der Betreuer. Dies vor Augen, sollten Betreuer gut daran tun, mit den von Ihnen betreuten Menschen auch einmal über den Fall der Fälle zu sprechen, wollen sie der gesetzgeberischen Erwartung nachkommen, mit ihrer Aussage zur Organentnahme nur den Wunsch und Willen des Verstorbenen zu erfüllen. Hier muss natürlich angesichts der mit vielen Emotionen geladenen Thematik berücksichtigt werden, bei der betreuten Person möglicherweise vorhandene Ängste durch Gespräche über den Tod nicht noch zu verstärken. Auf spezielle Problemlagen und Gesprächsverhalten einzugehen, würde jedoch den Rahmen dieses Beitrags und die Kompetenz des Autors überfordern.  
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Natürlich gilt dies nicht nur für den gesetzlichen Betreuer, auch andere enge Freunde und Lebensgefährten können hierzu zählen, aber eben u. U. auch der Betreuer. Dies vor Augen, sollten Betreuer gut daran tun, mit den von Ihnen betreuten Menschen auch einmal über den Fall der Fälle zu sprechen, wollen sie der gesetzgeberischen Erwartung nachkommen, mit ihrer Aussage zur Organentnahme nur den Wunsch und Willen des Verstorbenen zu erfüllen. Hier muss natürlich angesichts der mit vielen Emotionen geladenen Thematik berücksichtigt werden, bei der betreuten Person möglicherweise vorhandene Ängste durch Gespräche über den Tod nicht noch zu verstärken. Auf spezielle Problemlagen und Gesprächsverhalten einzugehen, würde jedoch den Rahmen dieses Beitrags und die Kompetenz des Autors überfordern.
    
==Organspende-Register==
 
==Organspende-Register==
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